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12Os207/10y•OGH 12Os207/10y
12Os207/10ySupreme CourtJan 12, 2011
22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher als Vorsitzenden sowie Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Mordes nach §75 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22.November2010, AZ19Bs334/10x (GZ353HR216/10x66 des Landesgerichts für StrafsachenWien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.November2010 setzte das Oberlandesgericht Wien die vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 13.Oktober2010 hinsichtlich A***** nach §173 (richtig) Abs6 StPO fortgesetzte (ON53) Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht nicht ausgeschlossenen Haftgrund fort (ON66).
Die nunmehr bekämpfte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien wurde dem Verteidiger im elektronischen Rechtsverkehr am 26.November2010 zugestellt. Die 14tägige Beschwerdefrist des §4 Abs1 GRBG endete somit am 10.Dezember2010.
Die dagegen von A***** erst am 13.Dezember2010 erhobene, an diesem Tag beim Landesgericht für Strafsachen Wien per Telefax eingebrachte Grundrechtsbeschwerde ist verspätet; sie war daher zurückzuweisen.
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