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1Nc84/10h•OGH 1Nc84/10h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht St.Pölten zu AZ1Cg234/10f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing.HansJoachim S*****, vertreten durch Dr.Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.000EURsA und Feststellung (Streitwert 4.000EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht eine Vielzahl aus unterschiedlichen Sachverhalten abgeleiteter Amtshaftungsansprüche geltend, wobei ua dem Oberlandesgericht Wien vorgeworfen wird, die ihm obliegende disziplinäre Aufsichtspflicht verletzt und überdies Rechtsmittel des Klägers nicht gesetzeskonform bearbeitet und erledigt zu haben.
Das angerufene Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß §9 Abs4 AHG vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, werden doch auch aus der Tätigkeit des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht Amtshaftungsansprüche abgeleitet. Auch wenn das Vorbringen dazu nur äußerst rudimentär ist, hat eine Delegierung gemäß §9 Abs4 AHG zu erfolgen, soll doch auch ein allenfalls erforderlicher Verbesserungsauftrag nicht von einem Gericht erteilt werden, das im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen von Verfahrenshandlungen ausgeschlossen sein könnte.
Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen. Angesichts des Wohnorts des Klägers scheint eine Verfahrensführung vor dem Landesgericht Linz zweckmäßiger als die vom Klagevertreter angeregte Delegierung an ein Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck.
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