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14Ns63/10s•OGH 14Ns63/10s
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig und Dr.Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer in den aufgrund Anträgen auf Fortführung der Verfahren jeweils gegen Dr.Eva B***** und andere Beschuldigte zu AZ175Bl25/10m und AZ171Bl33/10h beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsachen über den Antrag der Fortführungswerberin DIDobrina G***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Antragslegitimation kommt im Hinblick auf eine Delegierung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des §39 Abs2 StPO nur dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zu. Der Antrag der auf Grundlage des §65 StPO einschreitenden DIDobrina G***** auf Delegierung der zu AZ175Bl25/10m und AZ171Bl33/10h beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsachen ist daher als unzulässig zurückzuweisen (11Ns26/08z; Oshidari, WKStPO §39 Rz4).
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