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10ObS154/10k•OGH 10ObS154/10k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. G*****, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 8486, 1051 Wien, vertreten durch Bachmann Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2010, GZ 7 Rs 78/10g32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 4. März 2010, GZ 27 Cgs 275/08i28, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das in Abänderung des Ersturteils klagsstattgebende Urteil des Berufungsgerichts wurde der beklagten Partei im elektronischen Rechtsverkehr am Mittwoch, 18. 8. 2010, zugestellt, sodass die gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 15. 9. 2010, endete. Das am Donnerstag, 16. 9. 2010, im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Der klagenden Partei gebührt für die Revisionsbeantwortung kein Kostenersatz, weil sie nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen hat (RISJustiz RS0035962 [T3], RS0035979 [T4]).
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