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7Ob153/10s•OGH 7Ob153/10s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach L***** S*****, gestorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 9. 2010, 7 Ob 153/10s, wird in der Begründung unter Aufrechterhaltung des letzten Absatzes dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Die Zurückweisung des Revisionsrekurses gründet sich, da die Voraussetzungen des §62 Abs1 AußStrG fehlen, auf §71 Abs3 AußStrG.“
Begründung:
Aufgrund eines offensichtlichen Irrtums wurde der Revisionsrekurs auch wegen Verspätung und nicht bloß mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Der auf die Verspätung Bezug nehmende Begründungsteil hat daher zu entfallen.
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