The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1Nc70/10z•OGH 1Nc70/10z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Mag.Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ10Cg182/10w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DIPeter H*****, vertreten durch Dr.Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.056,05EURsA in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger stützt den von ihm erhobenen Amtshaftungsanspruch auf seines Erachtens unvertretbar unrichtige Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd §9 Abs4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des §9 Abs4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.