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14Os148/10m•OGH 14Os148/10m
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13.August2010, GZ606Hv2/10x58, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan T***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 5.Februar2010 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der Raiffeisenkasse W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§89 StGB) fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er deren Angestellte Johanna K***** mit einer Spielzeugpistole bedrohte und Bargeld forderte, sodass diese ihm einen Betrag von 6.500Euro aushändigte.
Der dagegen aus dem Grund der Z5a des §281 Abs1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Tatsachenrüge (Z5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RISJustiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen-wie sie die Schuldberufung des Einzelrichterverfahrens einräumt-wird dadurch nicht eröffnet (vgl RISJustiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts derer eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz391 und 490).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge mit denim Übrigen nicht an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen auch zur Auswertung der Standortdaten und des Nachrichtenspeichers des Mobiltelefons des Angeklagten sowie zur Unwahrscheinlichkeit der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderten Tatversion (US6f) Maß nehmendenEinwänden, der festgestellte Sachverhalt widerspreche der aus ihrer Sicht schlüssigen und nachvollziehbaren Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung), wobei dessen ursprünglichen Angaben wesentliche Divergenzen zu dem tatsächlichen Ablauf aufweisen würden, die Zeugen Johanna K***** und Franz S***** hätten angegeben, dass der Täter mit normaler Stimme gesprochen und nicht gezittert habe, wogegen die Mutter des Angeklagten bestätigt habe, dass dieser am Tattag verkühlt gewesen sei und generell sehr zittere, und die Annahme, der Angeklagte habe trotz seines aus einer Vorverurteilung resultierenden Wissens um das Vorhandensein seines DNSProfils eine Brille in unmittelbarer Tatortnähe zurückgelassen, sei „weltfremd“, weil sie den umfassenden tatrichterlichen Erwägungen bloß eigene Hypothesen entgegenstellt und damit die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Mit dem (der Sache nach aus Z5 zweiter Fall erstatteten) Vorbringen, die vom Angeklagten bei der Tatbegehung getragene Kleidung sei um 12:53Uhr gekauft worden, wogegen der Angeklagte nach der vom Erstgericht als besonders glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin Jennifer B***** zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen sei und die Wohnung erst um 14:00Uhr verlassen habe, wird keine entscheidende Tatsache angesprochen.
Inwieweit die Feststellungen, der Angeklagte sei zunächst an der Bank vorbeigefahren, um die genauen Örtlichkeiten zu erkunden, und diesem sei die Raiffeisenkasse in W***** aus seiner beruflichen Tätigkeit im benachbarten M***** bekannt gewesen, nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht deutlich, sodass der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines inneren Widerspruchs (der Sache nach Z5 dritter Fall) versagt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO-ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld-bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§285i, 498 Abs3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.
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