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12Os126/10m•OGH 12Os126/10m
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr. T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Chris H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25.März2010, GZ16Hv170/09m27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Chris H***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5.Juli2009 in Voitsberg außer dem Fall des §206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er der am 23.September1995 geborenen Nadine H***** mit der Hand unter den Büstenhalter fuhr und ihre Brust längere Zeit hindurch und nicht bloß flüchtig berührte sowie in der Folge mit einer Hand unter ihr rechtes Hosenbein fuhr, sie im Bereich des Oberschenkels betastete und an der Scheide zu berühren versuchte.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
In der Ablehnung mehrerer in der Hauptverhandlung am 25.März2010 gestellter Beweisanträge (S13ff in ON26) erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z4), indes zu Unrecht. Die Einvernahme der Zeugin Anita H***** (Mutter des Angeklagten) wurde zum Beweis dafür beantragt, dass sich der Angeklagte am 5.Juli2009 ab 14:30Uhr bei seinen Eltern befunden und deren Liegenschaft direkt von Zuhause aus aufgesucht habe (S13 in ON26). Die Tatrichter haben dem Rechtsmittelwerber jedoch ohnehin zugebilligt, dass er sich ab dem genannten Zeitpunkt bei seinen Eltern aufgehalten hatte (US6), sodass es dem geltend gemachten Beweisthema insoweit an Erheblichkeit fehlt (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz342). Im Übrigen lässt das Beweisbegehren die nach Lage des Falls gebotene Begründung vermissen, weshalb die Zeugin zu einer Wahrnehmung in der Lage gewesen sein sollte, wo sich der Beschwerdeführer vor seinem Besuch bei den Eltern aufgehalten habe.
Der weitere Antrag auf „Einvernahme von Isabelle H***** zum Beweis dafür, über das erstmalige Erzählen vom Vorfall durch Nadine H*****, weil sich daraus ergeben wird, dass Widersprüchlichkeiten vorliegen, insbesondere wird Isabelle H***** zum Beweis der Glaubwürdigkeit der Schilderung des Opfers geführt, eigentlich wird die Zeugin zum Beweis dafür geführt, dass durchaus sie diejenige war, die den Antrieb zur Anzeigeerstattung hatte“ (S16 in ON26), läuft soweit damit auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers abgestellt wird auf eine reine Erkundungsbeweisführung hinaus. Im Übrigen ist dieses Beweisbegehren unerheblich, weil das erkennende Gericht die Initiative zur Anzeigeerstattung ohnehin der genannten Zeugin zuordnete (US5 und US8).
Die beantragte Vernehmung des Diplomsozialarbeiters K***** und der Mag.Helga Ka***** zum Beweis für Verhaltensauffälligkeiten bzw Realitätsanpassungsschwierigkeiten der Zeugin Nadine H***** wurde vom Schöffengericht ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil die angeführten Umstände im klinischpsychologischen Gutachten der Sachverständigen für Kinder und Jugendpsychologie Dr.Heidrun E***** ohnehin als gegeben berücksichtigt wurden (vgl S23 in ON26). Der Antrag legt auch nicht dar, welche aus der Befragung dieser beiden Personen durch die Sachverständige anlässlich der Befundaufnahme (vgl S23ff in ON20 iVm S18 in ON26) nicht hervorgekommene Aspekte zu einer entscheidungswesentlichen psychischen Auffälligkeit unter Beweis gestellt werden sollten. Im Übrigen indizieren Verhaltensauffälligkeiten und Realitätsanpassungsstörungen bei einem 13jährigen Kind keineswegs per se eine Falschaussage.
Die angestrebte Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, dass für die Bewältigung der Wegstrecke von der Wohnung des Angeklagten bis zur Liegenschaft seiner Eltern zehn bis fünfzehn Minuten erforderlich sind (S18 in ON26), war ebenfalls entbehrlich, weil das erkennende Gericht einen derartigen Zeitaufwand ohnedies zugestand, diesem Umstand aber keine entlastende Bedeutung beimaß (US6ff).
Mit der Mängelrüge (Z5) trachtet der Rechtsmittelwerber unter eigenständiger Bewertung der Aussage des Tatopfers verbunden mit beweiswürdigenden und hypothetischen Überlegungen zum Tathergang und zum zeitlichen Ablauf die ihn belastenden Konstatierungen in Zweifel zu ziehen und darzutun, dass ihm die Begehung der Tat gar nicht möglich gewesen wäre. Damit wendet er sich jedoch nur in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Schlussfolgerungen der Tatrichter, ohne dabei einen Begründungsfehler im Sinn des §281 Abs1 Z5 StPO aufzuzeigen.
Dass der genaue Zeitpunkt, zu dem Nadine H***** zum Angeklagten kam, nicht festgestellt werden konnte, begründet fallbezogen keine Undeutlichkeit einer entscheidenden Tatsache, weil das Schöffengericht mängelfrei begründete, dass dem Beschwerdeführer die Tatausführung wegen des hiefür notwendigen Zeitaufwands von wenigen Minuten auch bei Annahme eines daran anschließenden Besuchs bei seinen Eltern jedenfalls möglich war (US6).
Die Tatsachenrüge (Z5a) versucht unter Heranziehung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Passagen aus dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen in Verbindung mit einer kritischen Erörterung der Aussage von Nadine H***** die vom erkennenden Gericht angenommene Glaubwürdigkeit des Tatopfers und damit die ihn belastenden Urteilsannahmen in Zweifel zu ziehen. Damit vermag sie jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.
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