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10Ob77/10m•OGH 10Ob77/10m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M*****, geboren am ***** und I*****, geboren am *****, beide: *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 1, 49, Amerlingstraße 11, 1060 Wien), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. August 2010, GZ 44 R 357/10s9, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 18. Mai 2010, GZ 2 PU 125/10a3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen an die Mutter A***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Die Unterhaltsvorschussanträge der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Minderjährigen hat das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 5. 2010 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Minderjährigen gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien und dem Vater der Minderjährigen zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Der Mutter, die die Zahlungsempfängerin der Unterhaltsvorschüsse ist, wurde zwar der Beschluss des Rekursgerichts, nicht jedoch das Rechtsmittel zugestellt.
Nachdem eine Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattet worden war, legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch die Mutter als Zahlungsempfängerin Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (10 Ob 103/08g uva; zuletzt 10 Ob 63/10b und 10 Ob 64/10z). Es steht ihr gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen ihrer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.
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