The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
4Ob196/10t•OGH 4Ob196/10t
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.K GmbH Co KG, 2.K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 62.000EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20.September2010, GZ30R29/10w9, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §402 Abs4 EO iVm §526 Abs2 Satz1 ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Anders als in 4Ob7/99d sind im hier strittigen Diagramm die Balken der Mitbewerber unterschiedlich breit ausgeführt; zudem ist jener der Beklagten noch deutlicher hervorgehoben. Auf dieser Grundlage ist die aufgrund des Gesamteindrucks erfolgte Beurteilung durch das Rekursgericht nicht unvertretbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.