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4Ob180/10i•OGH 4Ob180/10i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1)K GmbH Co KG und 2)K***** GmbH, *****, vertreten durch GheneffRamiSommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6.August2010, GZ5R150/10f7, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.Juni2010, GZ11Cg117/10h2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird ebenfalls zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die ohne Anhörung der Gegner erfolgte Abweisung des Sicherungsantrags der Klägerin. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
§402 Abs2 EO schließt die in §402 Abs1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher nach §78 EO, §528 Abs2 Z2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgerichtwie hier-einen ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9ObA255/93 = SZ66/143 uva; RISJustiz RS0012260). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4Ob172/09m mwN).
Infolge Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in diesem Fall ist auch die von den Beklagten eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.
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