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8Ob125/10f•OGH 8Ob125/10f
8Ob125/10fSupreme CourtNov 4, 2010
Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht,
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner, sowie die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der I***** Limited, *****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16.September2010, GZ3R118/10p-9, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§252 IO iVm §526 Abs2 Satz1 ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§528a iVm §510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Die Veröffentlichung des Beschlusses auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erfolgte hier am 19.8.2010. Der von der Gemeinschuldnerin dagegen am 7.9.2010 elektronisch eingebrachte Rekurs wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß §74 Abs1 IO durch ein Edikt öffentlich bekannt zu machen, dessen Inhalt § 74 Abs 2 IO regelt. Nach der Bestimmung des §257 Abs2 IO (früher: §174 Abs2 KO) ist daher für den Beginn der 14-tägigen Rekursfrist (§260 Abs1 IO) die öffentliche Bekanntmachung (§255 IO) maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an Beteiligte erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0036582; RS0110969). Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber mit der Veröffentlichung auch jederzeit genaue Kenntnis von dem kundgemachten Beschluss verschaffen kann (8Ob161/09y).
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