AUSL EGMR Bsw52502/07

Bsw52502/07Other CourtOct 28, 2010

Full text

AUSL EGMR Bsw52502/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2010

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Aune gegen Norwegen, Urteil vom 28.10.2010, Bsw. 52502/07.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 EMRK - Adoption durch Pflegeeltern gegen den Willen der Mutter.

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 8 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. hat zusammen mit Herrn G. einen Sohn, A., der im Februar 1998 geboren wurde. Im August 1998 wurde A. zunächst im Wege einer Notfallmaßnahme, ab Dezember 1998 dauerhaft in Pflege gegeben. Grund dafür war einerseits der Verdacht, die Eltern hätten ihr Kind missbraucht – A. war im Juli 1998 bewusstlos ins Krankenhaus gebracht worden, wo er wegen einer Hirnblutung operiert werden musste – andererseits die Drogenprobleme von Mutter und Vater.

1999 wurde A. bei seinen Pflegeeltern, Herrn und Frau O., untergebracht, die er als seine seelischen Eltern bezeichnet und zu denen er eine sehr starke Bindung entwickelt hat. Der ältere Halbbruder von A. wurde vom Vater der Bf. in Pflege genommen, der sich gegen die Unterbringung von A. bei anderen Pflegeeltern aussprach.

Das Ausmaß des Drogenmissbrauchs durch die Bf. vor der Geburt von A. ist unklar, doch hat sie ihren eigenen Angaben nach infolge der Inpflegnahme von A. mit dem Heroinkonsum begonnen. Seit dem Jahr 2000 wurde sie mehrere Male in Entzugskliniken behandelt, 2005 begann sie eine Methadonbehandlung. Von August 1998 bis Herbst 2003 nahm die Bf. sechs von 15 möglichen Treffen mit A. wahr. Für fast ein Jahr kam es wegen ihrer Drogenprobleme zu gar keinen Besuchen. 2004 und 2005 fanden regelmäßige Treffen, auch für mehrere Tage und bei der Bf. zu Hause, statt.

Am 25.4.2005 entschied die zuständige Bezirksbehörde, der Bf. ihre elterliche Verantwortung in Hinblick auf A. zu entziehen und dessen Adoption durch die Pflegeeltern zu genehmigen. Diese Entscheidung wurde am 14.12.2005 zunächst vom Stadtgericht Trondheim, am 20.4.2007 schließlich auch vom norwegischen Höchstgericht unter Heranziehung eines psychologischen Gutachtens bestätigt. Wie das Höchstgericht ausführte, hätten die Pflegeeltern ihre Geeignetheit gezeigt, A. alleine aufzuziehen. Im Leben der Bf. seien zwar positive Entwicklungen zu verzeichnen, doch habe sich der Gutachter klar dahingehend ausgesprochen, die Bf. sei unfähig, angemessen für A. zu sorgen. Zudem bestehe kein Zweifel, dass die Pflegeeltern, die als fürsorglich, großzügig und warmherzig beschrieben würden, A. als ihr eigenes Kind aufziehen könnten. Zentrale Frage sei daher, ob eine Adoption dem Kindeswohl entspräche. A. lebe seit Jahren bei seiner Pflegefamilie und er habe keine enge Verbindung zu seinen leiblichen Eltern. Aufgrund seiner Misshandlungen und Inpflegnahme sei A. ein verletzliches Kind mit einem Bedürfnis nach Sicherheit und nach der Gewissheit, zu seinen Pflegeeltern zu gehören. Die Gefahr, dass sich, sollte A. nicht adoptiert werden, insbesondere der Vater der Bf. weiterhin gegen die Pflegeeltern ausspreche und damit Unruhe erzeuge, könne kaum ignoriert werden. Das Gefühl der Zugehörigkeit könne für A. umso bedeutender werden, wenn er älter werde und sich mit den Drogenproblemen seiner Eltern auseinandersetzen werde müssen. Um festzustellen, was dem Kindeswohl entspräche, seien die Wünsche des Kindes besonders bedeutend. In dieser Hinsicht habe A. gegenüber dem gerichtlichen Gutachter geäußert, er wolle, dass seine Pflegeeltern über alles, auch über den Kontakt zu seiner leiblichen Familie, entschieden. Was den Kontakt zu den leiblichen Eltern betreffe, hätten die Pflegeeltern einen solchen sogar über die rechtlichen Ansprüche hinaus gewährt und es bestehe kein Zweifel, dass die Pflegeeltern Besuche auch nach der Adoption zulassen würden.

Von 2005 weg und auch nach der Entscheidung des Höchstgerichts wurden mehrere Treffen zwischen A. und seiner leiblichen Mutter bzw. seinem Halbbruder arrangiert.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet Verletzungen von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Es ist unbestritten, dass der Entzug der elterlichen Verantwortung in Hinblick auf A. und die Genehmigung seiner Adoption einen Eingriff in die Rechte der Bf. nach Art. 8 EMRK darstellen. Die Bf. ist jedoch der Ansicht, der Eingriff sei entgegen den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfolgt.

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK, noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Die Bf. argumentiert, die Genehmigung der Adoption entbehre einer gesetzlichen Grundlage bzw. sei diese nicht ausreichend zugänglich und vorhersehbar. Früheren Urteilen des Höchstgerichts zufolge sei es nicht unproblematisch, dass die Entscheidung über den Kontakt zu den leiblichen Eltern nach der Adoption den Adoptiveltern obliege. Wie der GH hier erinnert, ist es in erster Linie Aufgabe der nationalen Gerichte, nationales Recht auszulegen und anzuwenden. Vorliegend besteht kein Grund, an der Korrektheit der Auslegung durch das Höchstgericht zu zweifeln. Mit § 4-20 des Kinderwohlfahrtsgesetzes von 1992 hatte die strittige Maßnahme eine gesetzliche Grundlage, die nicht nur zugänglich, sondern auch ausreichend klar formuliert und damit vorhersehbar war.

Nicht in Frage zu stellen ist außerdem, dass die Maßnahmen das legitime Ziel verfolgten, die Interessen von A. zu schützen. Zu prüfen bleibt somit ihre Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft.

Die Entscheidung, der Bf. ihre elterliche Verantwortung zu entziehen und die Adoption von A. durch die Pflegeeltern zu genehmigen, hatte ihren Hintergrund in einer langen Serie von öffentlichen Fürsorgemaßnahmen. Mit sechs Monaten wurde A. wegen Missbrauchsverdachts und aufgrund der Drogenprobleme der Eltern in öffentliche Fürsorge übergeben. Aus formalen Gründen verfügt der GH nicht über die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Maßnahmen.

Die einzige Frage, mit der sich der GH beschäftigen kann, ist die, ob es notwendig war, die Pflegeelternregelung durch eine weiter reichende Maßnahme, nämlich den Entzug der elterlichen Verantwortung und die Genehmigung der Adoption, zu ersetzen – mit der Konsequenz, das rechtliche Band zwischen A. und der Bf. zu beseitigen. Der Rechtsprechung des GH zufolge sollten solche Maßnahmen nur in außergewöhnlichen Umständen angewendet werden und können nur gerechtfertigt sein, wenn sie durch das vordringliche Erfordernis der Wahrung des Kindeswohls motiviert sind. Die Aufrechterhaltung einer Bindung zur Familie entspricht, außer in besonderen Ausnahmefällen, dem Kindeswohl, da ein Kind durch die Trennung der familiären Bande seiner Wurzeln beraubt wird.

Die Bf. hat die Feststellungen der Gerichte nicht bestritten, wonach die Pflegeeltern geeignet seien, A. als ihr eigenes Kind groß zu ziehen, und es besteht kein Grund, dies anzuzweifeln. Hingegen geht die Bf. nicht davon aus, dass sie dauerhaft unfähig sei, für A. zu sorgen. Trotz positiver Wandlungen im Leben der Bf. zweifelten jedoch weder das Höchstgericht noch der von ihm bestellte Gutachter daran, dass sie unfähig sei, für ihr Kind zu sorgen. Vor dem GH wurde nichts vorgebracht, was ihn zu einem anderen Schluss veranlassen würde.

A. war praktisch sein ganzes Leben lang in Pflege. Mit der Bf. lebte er nur die ersten sechs Monate seines Lebens zusammen, wobei er von ihr vernachlässigt wurde. Während der nächsten fünf Jahre nahm die Bf. nur sechs von 15 möglichen Treffen wahr und sah A. wegen ihrer Drogenprobleme ein Jahr lang überhaupt nicht. 2004 wurde der Kontakt regelmäßig, 2005 fanden einmal, ab 2006 zweimal im Jahr Besuche statt. Die soziale Bindung zwischen A. und der Bf. war demnach sehr schwach. Dies muss Auswirkungen auf den Umfang des Schutzes haben, der in Hinblick auf das Recht der Bf. auf Achtung ihres Familienlebens gewährt werden sollte.

Des weiteren hatte die Unterbringung von A. in der Pflegefamilie Langzeitcharakter. Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zufolge hatte A. keine wirkliche Bindung zu seinen leiblichen Eltern. Wie die Gerichte feststellten, war er seit seinem ersten Lebensjahr ein verletzliches Kind, da er zu früh geboren, misshandelt und während seiner ersten Lebensmonate mehrmals hin- und hergereicht worden war. Er hatte deshalb ein besonderes Bedürfnis nach Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu seiner Pflegefamilie, was sich im Laufe des Erwachsenwerdens noch verstärken konnte. Eine absolute emotionale Sicherheit wäre dann besonders wichtig, wenn ihm die Drogenprobleme seiner Eltern, sein Missbrauch und der diesbezügliche Verdacht gegen die Eltern bewusst werden. All diese Aspekte waren in die Persönlichkeit von A. mit einzubeziehen.

Wie der GH feststellt, wurde das Bedürfnis nach Sicherheit besonders dadurch angegriffen, dass die Bf. A. zunächst bei ihrem Vater untergebracht wissen wollte, sowie durch die Unruhen rund um seine Unterbringung bei den Pflegeeltern. Die Bf. hatte zwar angegeben, nicht mehr anzustreben, A. wieder bei sich aufzunehmen. Sie erachte es in seinem Interesse, bei den Pflegeeltern aufzuwachsen, weshalb keine Gefahr bestehe, dass die früheren Konflikte fortdauern würden. Der GH hat aufgrund des ihm vorgelegten Materials allerdings den Eindruck, dass ein latenter Konflikt immer noch besteht, der sich auf die besondere Verletzlichkeit von A. und sein Bedürfnis nach Sicherheit auswirken könnte. Eine Adoption scheint dem entgegenzuwirken. In Anbetracht des höchstgerichtlichen Urteils sieht der GH auch keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die strittigen Maßnahmen den Wünschen von A. entsprachen.

Aufgrund der obigen Feststellungen gelangt der GH zu der Ansicht, dass im gegebenen Fall die Umstände derart außergewöhnlich waren, dass sie die strittigen Maßnahmen rechtfertigen konnten.

Eine weitere Frage stellte sich für die nationalen Behörden in Hinblick auf den Kontakt zur Bf.: Obwohl die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen A. und der Bf. bzw. seinem Halbbruder wünschenswert waren, hätte die Bf. nach einer Adoption keine rechtlichen Ansprüche mehr darauf gehabt. Wie das Höchstgericht in diesem Zusammenhang feststellte, haben die Pflegeeltern den Kontakt zwischen A. und seiner leiblichen Familie weit über deren rechtliche Ansprüche hinaus erleichtert. Den Pflegeeltern kann nicht angelastet werden, dass die Bf. früher selbst nicht in der Lage war, ihren Sohn zu sehen. Der leibliche Vater hat während seiner Drogenprobleme keinen Kontakt gewünscht. Außerdem gingen die nationalen Gerichte und Gutachter mit großer, fast absoluter Sicherheit davon aus, dass die Pflegeeltern ihre Offenheit hinsichtlich des Kontakts beibehalten würden. Wie eine Richterin des Höchstgerichts feststellte, könne dem Erlöschen der Rechte auf Kontakt an sich kein großes Gewicht bei der Bewertung des Kindeswohls beigemessen werden. Die Bf. stuft diese Feststellungen allerdings vehement als fehlerhaft ein. Der GH kann ihr dabei jedoch nicht zustimmen. Ab 2007 fanden zweimal jährlich Treffen statt, die Übernachtungen bei A. oder bei der Bf. zu Hause umfassten. Kontakt wurde somit im Anschluss an die Entscheidung des Höchstgerichts in demselben Ausmaß gewährt wie zuvor. Dies bestätigt die Korrektheit der nationalen Beurteilung in Hinblick auf die Offenheit der Pflegeeltern für weiteren Kontakt.

Vor diesem Hintergrund scheinen die strittigen Maßnahmen die Bf. nicht daran gehindert zu haben, ihre persönliche Beziehung zu A. fortzusetzen, und sie liefen nicht darauf hinaus, A. seiner Wurzeln zu berauben. Die nationalen Behörden konnten vernünftigerweise annehmen, dass das Interesse an der Genehmigung der Adoption jenes der Bf., das Recht auf Kontakt zu ihrem Sohn zu behalten, überwog. Die Entscheidung, der Bf. ihre elterliche Verantwortung zu entziehen und die Adoption zu genehmigen, war auf relevante und ausreichende Gründe gestützt und, mit Blick auf den staatlichen Ermessensspielraum, auch verhältnismäßig. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Die Bf. behauptet, sie sei vor dem Höchstgericht nicht gehört worden und dieses habe sich geweigert, die Aufzeichnung einer Aussage von A. in den Akt aufzunehmen.

Das erste Vorbringen ist nicht substantiiert. Hinsichtlich des zweiten kann der GH keine Anzeichen für eine Konventionsverletzung erkennen. Die Beschwerdepunkte sind demnach als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK

Die Bf. bringt vor, das Urteil des Höchstgerichts habe Aussagen enthalten, die ihre Verantwortlichkeit für die Misshandlungen von A. nahelegten.

Der GH ist der Ansicht, dass die betreffenden Urteilspassagen Teil der zum Ausgang des Adoptionsfalls führenden Schlussfolgerungen waren und die objektive Tatsache wiedergaben, dass die leiblichen Eltern der Misshandlung verdächtigt wurden. Sie stellten jedoch keine Bekräftigung einer strafrechtlichen Schuld dar. Auch dieser Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet und gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Johansen/N v. 7.8.1996, NL 1996, 133; ÖJZ 1997, 75.

Söderbäck/S v. 28.10.1998, NL 1998, 223; ÖJZ 1999, 690.

Gnahoré/F v. 19.9.2000.

Johansen/N v. 10.10.2002 (ZE).

Görgülü/D v. 26.2.2004, NL 2004, 32; EuGRZ 2004, 700.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.10.2010, Bsw. 52502/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 313) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_5/Aune.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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