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2Ob130/10x•OGH 2Ob130/10x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr.Veith, Dr.E.Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, , vertreten durch Friedrich/Schaller/Zabini Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei T GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Herausgabe (Streitwert 30.000EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20.Mai2010, GZ2R65/10m16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung 2Ob137/08y festgehalten, dass ein Treuhandverhältnis auch durch konkludente Willenserklärungen begründet werden kann (vgl auch 1Ob208/04a; 7Ob13/08z).
Im vorliegenden Fall kommt es aber gar nicht entscheidend darauf an, ob die klagende Partei, soweit sie beim Ankauf der Anlagen auch auf Rechnung der beklagten Partei agierte, (auch) Treuhänder der beklagten Partei war (vgl RISJustiz RS0010481). Selbst wenn wofür die erstinstanzlichen Feststellungen sprechen (nur) von indirekter Stellvertretung auszugehen sein sollte (zur Abgrenzung vgl 7Ob715/89; Strasser in Rummel, ABGB³ §1002 Rz42e), ändert dies nichts daran, dass die klagende Partei der beklagten Partei gegenüber zur Verschaffung des Miteigentums an den Anlagen verpflichtet war. Die diesbezügliche Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist im konkreten Einzelfall vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO auf.
Unter diesem Aspekt kommt auch dem gerügten Verfahrensmangel zweiter Instanz keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RISJustiz RS0042963).
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