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15Os120/10a•OGH 15Os120/10a
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé, Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabor F***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z2 und Abs4 Z3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7.Juni2010, GZ8Hv249/09f197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabor F***** zu A./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z2 und Abs4 Z3 SMG und zu B./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28 Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs2 Z2 und Abs4 Z3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Budapest, Erd und dem Kosovo als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern dieser Vereinigung als Mittäter (§12 StGB), nämlich mit den abgesondert verfolgten Pal H***** und Naser B***** sowie anderen unbekannt gebliebenen Mitgliedern, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge
A./an Pal H***** überlassen, und zwar
1. /am 27.Jänner2009, indem er ihm im Kosovo 12.339,50Gramm Heroin, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 4.633,16Gramm Heroin, übergab bzw im PKW der Marke Audi A4 versteckte;
2. /am 9.Jänner2009, indem er ihm in Erd in Ungarn 7.500GrammHeroin, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 3.135Gramm Heroin, übergab;
B./einund ausgeführt, und zwar
1. /indem er Pal H***** beauftragte, die unter A./1./genannte Suchtgiftmenge über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland, und zwar nach München zu Naser B***** zu bringen;
2. /indem er Pal H***** beauftragte, die unter A./2./genannte Suchtgiftmenge über Österreich nach Deutschland, und zwar nach München zu Naser B***** zu bringen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf §281 Abs1 Z5, 5a und 9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z5 zweiter Fall) auf, dass das Schöffengericht, welches seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen in erster Linie auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Pal H***** stützte (US9ff), es unterlassen hat, sich mit erheblichen Widersprüchen in dessen Depositionen (ON2 in ON6/S31f und S41; ON172/S18) auseinander zu setzen, und darüber hinaus auch jegliche Erörterung der in der Hauptverhandlung vom 24.Februar2010 vorgekommenendie leugnende Verantwortung des Angeklagten stützen sollendenUrkunden der Firma P***** (ON172/S3f; 196/S17) verabsäumte.
Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tatrichter bei Berücksichtigung der genannten Verfahrensergebnisse zu einer anderen Lösung der Schuldfrage gekommen wären, war somit eine Kassation des Schuldspruchs unter Anordnung einer Neudurchführung des Verfahrens unumgänglich.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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