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15Os117/10k•OGH 15Os117/10k
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilfried M***** wegen §91 Abs1 und Abs2 UrhG, AZ17Hv180/07g des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 29.Juli2010, AZ11Bs267/10p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 22.Juni2010 wies das Landesgericht Klagenfurt einen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeanträgen gestellten Antrag des Wilfried M***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht wendet sich die neuerliche Beschwerde des Wilfried M*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§89 Abs6 StPO).
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