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15Os112/10z•OGH 15Os112/10z
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Herbert A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 17.Mai2010, GZ24Hv6/10g79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenenauch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Elisabeth H***** enthaltendenUrteil wurde Herbert A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, 148 zweiter Fall (A./) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach §223 Abs2 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat ersoweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutungin E***** und anderen Orten
A./mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte von Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Verwendung gefälschter oder verfälschter Urkunden „bzw Daten“, nämlich durch Vorlage gefälschter Dokumente und Gehaltsbestätigungen sowie unter Verwendung fingierter Identitäten, zur Gewährung und Auszahlung von Darlehen verleitet, die die nachgenannten Kreditinstitute in insgesamt 50.000Euro übersteigender Höhe am Vermögen schädigten, und zwar
…
I./2./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Elisabeth H***** am 29.August2006 Verfügungsberechtigte der Sparkasse E***** zur Gewährung und Auszahlung eines Kredits in Höhe von 40.000Euro auf den Namen Ulrike A*****, wobei H***** deren Unterschrift auf dem Kreditantrag sowie auf der dazu angefertigten Pfandbestellungsurkunde fälschte,
...
II./3./am 27.April2007 Verfügungsberechtigte der Raiffeisen***** GmbH zur Gewährung und Auszahlung eines Kredits in Höhe von 22.000Euro auf den Namen Karl R***** unter Vorlage eines fingierten Gehaltszettels,
II./5/.am 14.November2006 Verfügungsberechtigte der B***** AG zur Gewährung und Auszahlung eines Kredits in Höhe von 21.000Euro auf den Namen Ing.Johann A***** unter Vorlage gefälschter Dokumente.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5a und Z9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z5a) verabsäumt mit der Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A./I./2./ sowie A./II./3./ und 5./ eine deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel, aus denen sich erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen, und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung (vgl RISJustiz RS0116733; Ratz, WKStPO §281 Rz471).
Die Rechtsrüge (Z9 lita) orientiert sich mit der Behauptung, es fehlten zu A./I./2./, A./II./3./ und A./II./5./ Feststellungen dahin, dass der Angeklagte die angeführten Kredite „in dem Wissen aufgenommen“ habe, diese nicht ordnungsgemäß bedienen zu können, nicht am gesamten Urteilssachverhalt, sondern vernachlässigt die Konstatierungen des Schöffengerichts zum Vorliegen bedingten Betrugsvorsatzes (S9, 10, 11 und 15 des ersten Urteilsteils; S2, 3 und 6 des zweiten Urteilsteils).
Soweit die Rüge die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite mit der Behauptung bekämpft, die Ausführungen des Erstgerichts seien „substanzlos und würden auf keinen konkreten Feststellungen basieren“, macht sie keinen Rechtsfehler geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen behauptet, der Angeklagte habe nicht in „Schädigungsabsicht“ gehandelt, lässt sie erneutim Übrigen auch die Vorsatzerfordernisse des §146 StGB verkennenddie Feststellungen zur subjektiven Tatseite außer Acht und zieht nicht den gebotenen Vergleich zwischen den tatsächlichen Urteilsannahmen und dem darauf anzuwendenden Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die rechtsfehlerhafte Anführung der Verwendung auch „gefälschter bzw verfälschter Daten“ im Referat der entscheidenden Tatsachen nach §260 Abs1 Z1 StPO zu A./ bietet im Übrigen keinen Anlass für ein Vorgehen nach §290 Abs1 zweiter Satz StPO, weil Bezugspunkt des amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes des §281 Abs1 Z10 StPO allein der Ausspruch nach §260 Abs1 Z2 StPO und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§270 Abs2 Z5 StPO) des Urteils sind (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz269f und 274), ein Widerspruch zwischen dem Schuldspruch wegen §§146, 147 Abs1 Z1ohne Anführung einzelner Fälle dieser Qualifikationsbestimmungund Abs3, 148 zweiter Fall StGB und den Entscheidungsgründen, denen zufolge dem Angeklagten nur die Verwendung falscher und verfälschter Urkunden angelastet wird (vgl insbesondere S9ff des ersten Urteilsteils und S7 des zweiten Urteilsteils) nicht besteht, und eine mehrfache Qualifikation iSd Z1 des §147 Abs1 StGB auch nicht als erschwerend herangezogen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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