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12Os148/10x•OGH 12Os148/10x
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendgeschworenengericht vom 22.Juni2010, GZ16Hv73/09t116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Christoph K***** nach §75 StGB unter Anwendung des §36 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22.April2010, AZ6Hv51/10i, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14Jahren verurteilt. Gemäß §21 Abs2 StGB wurde Christoph K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Gegen den Ausspruch der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich die auf §345 Abs1 Z5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Rechtsmittelwerber bekämpft die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 22.Juni2010 gestellten Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bzw der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit der Behauptung, der bestellte Sachverständige habe einen mangelhaften Befund erstellt, weil er (vor dem ersten Rechtsgang) mit Christoph K***** lediglich eine 30minütige Exploration durchführte und trotz zur Verfügung stehender Zeit diese Befundaufnahme nicht wiederholte bzw ergänzte, obgleich sich die Persönlichkeit des Angeklagten am Ende der Adoleszenzphase seit seiner Verhaftung und dem haftbedingten Ausschluss von Alkohol- und Drogenkonsum verändert habe und auch die (unterbliebene) Befragung naher Angehöriger durch den gerichtlich bestellten Experten zur Beurteilung der Persönlichkeit von wesentlicher Bedeutung sei.
Mit dieser Kritik zeigt die Beschwerde allerdings keinen Nichtigkeitsgrund auf:
Der in der Verfahrensrüge (Z 5) reklamierte Beweisantrag nennt entgegen den Vorgaben des § 55 Abs 1 StPO kein ohne weiteres erkennbares (vgl Ratz, WK-StPO §281 Rz 328) Beweisthema.
Unter dem Aspekt des §345 Abs1 Z5 StPO iVm §345 Abs1 Z13 erster Fall StPO wäre in diesem Zusammenhang nur die Abweisung eines Antrags mit Nichtigkeit bedroht, der auf das (Nicht-)Vorliegen eines Zustands abstellt, der auf geistiger oder seelischer Abartigkeit höheren Grades beruht bzw auf dessen Einfluss auf die Anlasstat (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 25 Rz 9). Eine solche Zielsetzung ist dem insoweit unsubstantiiert gebliebenen Beweisbegehren auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Hauptverhandlung (S 11 ff in ON115; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 328 f) jedoch nicht zu entnehmen.
Soweit dieser Antrag hingegen (mit Blick auf die Argumentation betreffend einenim Zeitverlauf verändertenZustand des Rechtsmittelwerbers im Zeitpunkt der Antragstellung) eine neuerliche Befundaufnahme in Bezug auf die vom Sachverständigen erstellte Gefährlichkeitsprognose intendiert, macht der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts einen vom Oberlandesgericht zu prüfenden (vgl § 290 Abs 1 letzter Satz StPO) Berufungsgrund geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§285d Abs1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.
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