OGH 10Ob55/10a

10Ob55/10aSupreme CourtOct 5, 2010

Regest

Unterhaltsrecht

Full text

OGH 10Ob55/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen G*****, geboren am 8. Dezember 2001, vertreten durch das Land Kärnten als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Villach, Jugendamt, 9500 Villach, Gerbergasse 6), über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. April 2010, GZ 2 R 83/10y24, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 27. Jänner 2010, GZ 3 PU 78/09z16, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der minderjährige G***** ist das eheliche Kind von K***** und G*****. Er befindet sich in Obsorge seiner Mutter.

Mit der am 11. 12. 2009 beim Erstgericht eingelangten Eingabe beantragte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen, den Vater ab 1. 12. 2009 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 240 EUR zu verpflichten. Weiters beantragte der Jugendwohlfahrtsträger, den Vater mittels einstweiliger Verfügung nach § 382a EO zu einer vorläufigen Unterhaltszahlung an den Minderjährigen zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 16. 12. 2009 verpflichtete das Erstgericht den Vater mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO ab 11. 12. 2009 zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltsleistung von 112,70 EUR für den Minderjährigen. Dieser Beschluss wurde dem Vater nach der Aktenlage am 4. 1. 2010 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am 11. 1. 2010 beantragte der Minderjährige, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung vom 16. 12. 2009 Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG. Die Führung einer Exekution erscheine aussichtslos, weil sich der Unterhaltsschuldner in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinde und aufgrund der Aktenlage auch sonst einkommens und vermögenslos sei.

Das Erstgericht gewährte mit Beschluss vom 27. 1. 2010 Unterhaltsvorschüsse von monatlich 112,70 EUR für den Zeitraum vom 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2014. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Unterhaltsschuldner nach der am 4. 1. 2010 eingetretenen Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe und die Führung einer Exekution aussichtslos erscheine, weil sich der Unterhaltsschuldner in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinde und aufgrund der Aktenlage auch sonst einkommens und vermögenslos sei.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss vom Bund erhobenen Rekurs Folge, indem es den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Monat Jänner 2010 abwies und den Beschluss des Erstgerichts im übrigen Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufhob. Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 Unterhaltsvorschüsse zu gewähren seien, wenn der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leiste. Bei einer einstweiligen Verfügung trete die Vollstreckbarkeit mit deren Zustellung ein. Da die Vollstreckbarkeit des Titels somit erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Unterhaltsschuldner am 4. 1. 2010 eingetreten sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen frühestens ab 1. 2. 2010 erfüllt, da erst mit diesem Zeitpunkt ein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälliger laufender Unterhalt vorgelegen sei. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. 2. 2010 zu prüfen haben.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil soweit überblickbar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 noch nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Revisionsrekursbeantwortungen wurden von den übrigen Verfahrensparteien nicht erstattet.

Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile (nach Beschlussfassung des Rekursgerichts) vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig.

Der Revisionsrekurswerber macht im Wesentlichen geltend, die einstweilige Verfügung sei dem Unterhaltsschuldner bereits am 21. 12. 2009 zugestellt worden. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit sei am 4. 1. 2010 erfolgt. Es sei daher zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse durch das Erstgericht am 27. 1. 2010 bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorgelegen und eine Exekutionsführung hinsichtlich des zum 31. 12. 2009 bestehenden Unterhaltsrückstands sowie des für den Monat Jänner 2010 bereits fällig gewordenen laufenden Unterhaltsbetrags zulässig gewesen.

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in den Entscheidungen 10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 53/10g ua jeweils vom 17. 8. 2010 näher ausgeführt, dass die Vorschussgewährung nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG voraussetzt, dass der Unterhaltsschuldner „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“. Diese Wortfolge ist dahin zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht. Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu. Da die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers mit der aufgrund der eindeutigen Aktenlage erst am 4. 1. 2010 erfolgten Zustellung an den Unterhaltsschuldner eingetreten ist (vgl 10 Ob 4/08y = RISJustiz RS0123159), konnte ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen laufenden Unterhalts frühestens im Februar 2010 eintreten, weshalb auch ein Vorschussanspruch des Minderjährigen erst ab 1. 2. 2010 in Betracht kommt. Diese bereits vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht steht somit im Einklang mit der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

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