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4Ob144/10w•OGH 4Ob144/10w
4Ob144/10wSupreme CourtOct 5, 2010
Treuepflicht,Gewerblicher Rechtsschutz,
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.Mag.W B*****, vertreten durch Hule BachmayrHeyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2.P.***** GmbH, , vertreten durch Mag.Dr.Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, 3.Mag.A B*****, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, 4.P***** GesmbH, , vertreten durch Mag.Dr.Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, 5.Dr.M H*****, 6.H***** GmbH, ebendort, beide vertreten durch Noll/Keider Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23.Juni2010, GZ5R86/10v21, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§402 Abs4 EO iVm §526 Abs2 Satz1 ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Dienach neuem Recht nur noch in §7UWG relevanteWettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der beanstandeten Äußerung zu sein (RISJustiz RS0077647); sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt (RISJustiz RS0077766). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Auffassung der Vorinstanzen, der Erst und der Drittbeklagte hätten bei ihren Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der Klägerin nicht zur Förderung der von ihnen organschaftlich vertretenen Unternehmen, sondern ausschließlich als Gesellschafter der Klägerin undaus ihrer Sichtin deren Interesse gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Damit fehlt auch jede Grundlage für eine lauterkeitsrechtliche Haftung der übrigen Beklagten.
2. Ob der Erst und der Drittbeklagte (insbesondere) durch zwei von ihnen veranlasste Schreiben an einen Prokuristen der Klägerin ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (7Ob607/82 = SZ55/78) verletzt haben, kann offen bleiben. Denn Voraussetzung für eine darauf gestützte einstweilige Verfügung wäre die Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Anspruchsverfolgung (§381 Z1 EO) oder das Drohen eines unwiederbringlichen Schadens (§381 Z2 EO). Die Vorinstanzen nahmen diesauch wegen des insofern bloß allgemein gehaltenen Vorbringens im Sicherungsantrag (vgl RISJustiz RS0005311)ausdrücklich nicht als bescheinigt an. Der Revisionsrekurs nimmt dazu nicht Stellung. Die fehlende Gefahrenbescheinigung fällt nach ständiger Rechtsprechung der Klägerin zur Last (RISJustiz RS0005175). Auf das im Revisionsrekurs erörterte Bestehen des Anspruchs kommt es unter diesen Umständen nicht an.
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