OGH 7Ob177/10w

7Ob177/10wSupreme CourtSep 29, 2010

Full text

OGH 7Ob177/10w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. R***** M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Juli 2010, GZ 15 R 256/10p13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 9. Juni 2010, GZ 6 P 246/10p5, infolge Rekurses der Betroffenen bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bestellte Dr. K***** F*****, Rechtsanwalt in L*****, zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter für die dringende Angelegenheit der Vertretung der Betroffenen im Verfahren 6 C 44/09h des Bezirksgerichts Linz. Das Rekursgericht gab dem von der Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 62 AußStrG zu beantworten gewesen seien.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der einen außerordentlichen Revisionsrekurs darstellende - „Einspruch“ der Betroffenen, mit dem erkennbar die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens angestrebt wird. Der von der Betroffenen selbst verfasste Rechtsmittelschriftsatz ist weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Sachwalterschaftssachen allerdings durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der nur von der Betroffenen selbst unterfertigte, rechtzeitige, nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs (die unrichtige Bezeichnung als Einspruch schadet nicht) ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen.

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