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14Os132/10h•OGH 14Os132/10h
14Os132/10hSupreme CourtSep 28, 2010
22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ063Hv117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 23.August2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Tomsilav A***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein im Stadium der Hauptverhandlung befindliches Verfahren wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs4 Z3 SMG anhängig, in dem sich der Angeklagte seit 5.April2010 in Untersuchungshaft befindet (ON20).
Dessen selbst verfasste, von seiner Verteidigerin unterfertigte (ON67 S15, ON76) Grundrechtsbeschwerde vom 23.August2010, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit geltend macht, „weil die Voraussetzungen und Aufrechterhaltung der Haft, Tatverdacht und Haftgründe unrichtig beurteilt wurden und damit das Gesetz unrichtig angewendet wurde ...“, ist unzulässig.
Indem sie nämlich zusammengefasst allgemein behauptet, der Beschwerdeführer sei Opfer staatlich veranlasster unzulässiger Tatprovokation geworden, und sich weiters gegen die als gesetzwidrig erachtete Verfahrensführung des nach dem Beschwerdestandpunkt parteilichen und voreingenommenen Vorsitzenden des Schöffensenats in der am 11.August2010 durchgeführten und auf unbestimmte Zeit vertagten Hauptverhandlung wendet, richtet sie sich nicht gegen eine genau zu bezeichnende (§3 Abs1 GRBG) mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Ausschöpfung des Instanzenzugs (§1 Abs1 GRBG).
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