OGH 11Os121/10v

11Os121/10vSupreme CourtSep 28, 2010

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os121/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamid K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.April2010, GZ16Hv 16/10s33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamid K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB(1) und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 11.Jänner2010 in Z*****, den am 20.März2000 geborenen S***** C*****

1. mit Gewalt, indem er ihn festhielt und dessen Gesäßbacken gewaltsam auseinander zwängte, zur „Vornahme oder“ Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich Durchführung eines Analverkehrs genötigt,

2. durch die zu Punkt1. dargestellte Handlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus §281 Abs1 Z5 StPO.

Die Mängelrüge verfehlt jedoch eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Mit dem Argument, die dem Angeklagten zur Last gelegte Gewaltausübung hätte „weit erheblichere“ Verletzungen beim Opfer nach sich ziehen müssen, wird weder Undeutlichkeit noch Unvollständigkeit der bekämpften Entscheidung oder „Widersprüchliches“ in ihr dargetan. Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit der vom Gericht gezogenen Schlussfolgerung (die im Übrigen nicht auf den Verletzungen, sondern auf den daraus abzuleitenden Schmerzen des Opfers basiert US6) verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes grundlegend (Fabrizy, StPO10 §281 Rz47; Ratz, WKStPO §281 Rz467) von einem unrichtigen oder unvollständigen Referat des Untersuchungsbefundes über die Verletzungen des Kindes kann im Gegenstand keine Rede sein (vgl US5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §390a Abs1 StPO.

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