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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Mag.Lendl, Mag.Hetlinger und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB, AZ5U21/09y des Bezirksgerichts Ybbs, über die Beschwerde des Genannten und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23.Juni2010, AZ19Bs187/10d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Angeklagten Heinrich K***** und seiner Ehefrau Annemarie K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts St.Pölten als Rechtsmittelgericht vom 16.April2010, GZ9Bl47/10a4, als unzulässig zurück.
Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde des Angeklagten und seiner-überdies nicht am Verfahren beteiligten Ehefrauist ebenfalls unzulässig.
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