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15Os92/10h (15Os115/10s)•OGH 15Os92/10h (15Os115/10s)
15Os92/10h (15Os115/10s)Supreme CourtSep 15, 2010
Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek und Dr.T.Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin, in den beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ33EHv51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr.Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB über die Grundrechtsbeschwerden des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21.Juni2010, AZ19Bs159/10m, 163/10z (ON383), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22.Juli2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27.März2001, am 4.Juli2003, im September2003 und am 12.Jänner2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§269 Abs1 dritter Fall und 15 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs2 Z4 StGB und der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und Abs2 StGB zuzurechnen gewesen wären.
Der Genannte befand sich nach seiner am 29.Dezember2003 erfolgten Festnahme von 30.Dezember2003 bis 26.März2004 in Untersuchungshaft (§180 Abs2 Z1 und Z3 litb und d StPO aF) und im unmittelbaren Anschluss bis zum 29.Juni2004 in vorläufiger Anhaltung nach §429 Abs4 StPO aF, aus der er vom Untersuchungsrichter am letztgenannten Tag auf freien Fuß gesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 9.August2004 Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß §429 Abs4 iVm §180 Abs2 Z1 und Z3 litb und d StPO aF an. Der hierauf am 17.August2004 vom Untersuchungsrichter gegen Dr. K***** erlassene Haftbefehl konnte bisher nicht vollzogen werden, weil sich der Betroffene nicht in Österreich aufhält. Die vom Verteidiger des Betroffenen gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts eingebrachte Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof am 18.November2004 als unzulässig zurückgewiesen (15Os124/04).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Betroffenen gegen die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 29.April2010 erfolgte Abweisung (ON374) seines neuerlichen Antrags auf Aufhebung des (noch nicht vollzogenen) Haftbefehls nicht Folge.
Dagegen richten sich zwei Grundrechtsbeschwerden des Betroffenen, die sich als unzulässig erweisen.
Die erste wurde vom Betroffenen persönlich am 6.Juli2010 (innerhalb der 14tägigen Frist des §4 Abs1 GRBG) eingebracht, war jedoch nicht von einem Verteidiger unterschrieben. Nach Zustellung an den (infolge Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum vormaligen Wahlverteidiger neu bestellten (Amts)Verteidiger zur Mängelbehebung durch Unterschriftsleistung am 11.August2010 wurde dieser Mangel nicht innerhalb der einwöchigen gesetzlichen Frist (§3 Abs2 GRBG) behoben. Erst nach Ablauf dieser Frist wurde vom Verteidiger am 20.August2010 eine neu formulierte eigene Grundrechtsbeschwerde unter gleichzeitiger Vorlage einer Kopie der vom Betroffenen selbst verfassten Grundrechtsbeschwerde vom 6.Juli2010 als auch eines weiteren (älteren) Schriftsatzes des Betroffenen eingebracht.
Beide Grundrechtsbeschwerden sind unzulässig. Erstere, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben war und dieser Mangel nicht fristgerecht behoben wurde (§3 Abs2 GRBG), letztere wiederum, weil sie nicht binnen 14Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, eingebracht worden ist (§4 Abs1 GRBG).
Zur Abrundung wird darauf verwiesen, dass ein Mängelbehebungsverfahren nach §3 Abs2 GRBG ausschließlich der Nachholung der fehlenden Unterschrift des Verteidigers dienen, nicht aber dazu benützt werden kann, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen (vgl RISJustiz RS0061460).
Im Übrigen sind die vorliegenden Grundrechtsbeschwerden auch deshalb unzulässig, weilwie vom Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 15Os83/09h (mit welcher über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5.Mai2009, AZ19Bs132/09i, erkannt worden war) zum Ausdruck gebracht wurdeein Beschluss, mit dem die Aufhebung eineshier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach §429 Abs4 StPO erlassenenHaftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist, keinem Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unterliegt. Anders als in den zu 11Os80/09p und 12Os7/10m behandelten Fällen ist hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der die Fortsetzung einer Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung angeordnet wurde, gerade nicht Gegenstand der Beschwerde.
Ein Antragsrecht des Betroffenen schließlich, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Art89 Abs 2 BVG den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, besteht nicht (RISJustiz RS0054189). Zu einem amtswegigen Vorgehen in diesem Sinn bestand mangels verfassungsrechtlicher Bedenken gegen §1 GRBG kein Anlass.
Die Grundrechtsbeschwerden waren daher zurückzuweisen.
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