OGH 15Os89/10t

15Os89/10tSupreme CourtSep 15, 2010

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 15Os89/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerlinde B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Mai2010, GZ51Hv166/09t90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen-auch einen Verfolgungsvorbehalt nach §263 Abs 2 StPO enthaltendenUrteil wurde Gerlinde B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, eine rückzahlungswillige und fähige Darlehensnehmerin zu sein, zu Handlungen, nämlich der Hingabe von Geldbeträgen verleitet, die diese in einem 50.000Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

I./im Dezember2005 Rechtsanwalt Dr. Thomas Ba***** zur Auszahlung von 190.000Euro;

II./ am 10.Jänner, 21.Februar und 28.Februar2006 Günter S***** und Lieselotte S***** zur Auszahlung von 32.500Euro, 263.018Euro und 80.000Euro.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf §281 Abs1 Z10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der schweren Betrügereien wendende Subsumtionsrüge (Z10) behauptet fehlende Feststellungen zur entsprechenden Tendenz der Angeklagten. Sie übergeht dabei aber die Gesamtheit der getroffenen Konstatierungen, wonach die Beschwerdeführerin durch Vortäuschen ihrer Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit und durch die Vorspiegelung möglicher hoher Zinsgewinne die vorgenannten Geldgeber zur Zuzählung von 3.000Euro um ein Vielfaches übersteigenden, als Darlehen deklarierten Geldbeträgen veranlasste (US9f, 12f), wobei ihr Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung der herausgelockten Geldbeträge gerichtet war (US10, 14, 22), sie die Schädigung der Opfer in einem jeweils 50.000Euro übersteigenden Betrag billigend in Kauf nahm (US15) und plante, sich durch die wiederholte Begehung derartiger Betrugshandlungen auf längere Sicht eine Einnahmequelle zu erschließen (US15), sowie die Täuschungshandlungen vornahm, um sich auf diese Art und Weise ihren Lebensunterhalt zu finanzieren (US23).

Welche über dies hinausgehenden Feststellungen erforderlich gewesen wären, legt die Angeklagte nicht dar.

Insoweit aus dem Akteninhalt bloß spekulativ Argumente gegen die gewerbsmäßige Tendenz vorgebracht werden, geht die Beschwerde von den erstgerichtlichen Feststellungen ab und ist daher nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt (RISJustiz RS0099810).

Entgegen dem Vorbringen der Strafzumessungsrüge (Z11 dritter Fall) durfte das Schöffengericht gemäß §40 StGB den Schaden zum Nachteil des Josef R*****, über den bereits im Verfahren AZ31Hv91/05k des Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig abgesprochen wurde, in seine Erwägungen anlässlich der Verhängung einer Zusatzstrafe miteinbeziehen (US25). Bei Lösung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Zusatzstrafe zu verhängen ist, ist nämlich vorerst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, davon die im Vorurteil verhängte Strafe abzuziehen und der so verbleibende Rest als Zusatzstrafe zu verhängen, andernfalls von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen (Ratz in WK2 §40 Rz1).

Das Erstgericht hat-der weiteren Beschwerdebehauptung zuwider-die leugnende Verantwortung der Angeklagten weder als erschwerend angelastet noch zu ihrem Nachteil als schulderhöhend in Anschlag gebracht (US25), sondern bloß zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm als angemessen ausgemittelte Freiheitsstrafe aus diesem und aus anderen Gründen erforderlich ist, um eine ausreichende spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Die Beschwerdeführerin macht insoweit bloß ein Berufungsvorbringen geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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