OGH 2Ob145/10b

2Ob145/10bSupreme CourtSep 15, 2010

Full text

OGH 2Ob145/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Veith, Dr.E.Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Alois B***** und 2.Sabine B*****, beide , beide vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A GmbH, *****, wegen 11.290,41EURsA, über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 10.Mai2010, GZ1R113/10d6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25.Februar2010, GZ9C1746/09v2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß §54 Abs2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (9Ob25/10g, 1Ob84/10z, 2Ob92/10h uva), sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO nicht mehr vorliegt.

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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