OGH 1Ob154/10v

1Ob154/10vSupreme CourtSep 14, 2010

Full text

OGH 1Ob154/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Dr.Musger und Dr.E.Solé als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei (zu I.) und beklagten Partei (zu II.) Privatstiftung , vertreten durch Dr.Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien (zuI.) und klagenden Parteien (zu II.) 1.Mag.Doris W, und 2.DIDr.Daniel W*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Mietzins und Räumung (I.) sowie Feststellung (II.) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien (zu I.) und klagenden Parteien (zu II.) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.Mai2010, GZ38R228/09z17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Dasin ihrem außerordentlichen Rechtsmittel mehrmals wiederholteHauptargument der Revisionswerber besteht darin, dass in einem Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin (zuI.) vom 3.10.2008 ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, dass seine Mandantschaft temporär auf die Zahlung des Bruttobestandzinses verzichte. Die Beklagten (zu II.) wollen daraus ableiten, dass damit die Vergleichsgrundlage festgeschrieben worden sei und die nachfolgende Korrespondenz nur mehr Regelungen enthalten habe, die die Grundsatzeinigung nur ergänzten, aber nicht änderten.

Der von den Revisionswerbern behauptete Inhalt des Schreibens vom 3.10.2008 über einen temporären Verzicht auf die Zahlung des Bestandzinses wurde allerdings von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Er ergibt sich aus der betreffenden Urkunde (Beilage./F) auch in keiner Weise. In dieser ist weder ausdrücklich noch mittelbar davon die Rede, dass die Klägerin bereit wäre, temporär auf eine Mietzinszahlung zu verzichten. Aus der von den Revisionswerbern herangezogenen Erklärung des Rechtsvertreters der Klägerin, die im Wesentlichen eine Zustimmung zu einem Vorschlag der Beklagtenvertreter enthält, ergibt sich damit keineswegs die von den Beklagten behauptete Vergleichsgrundlage.

Aus welchen Tatsachen die Revisionswerber eine listige Irreführung über den Vergleichsinhalt gemäß §870 ABGB ableiten wollen, führen sie nicht nachvollziehbar aus.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§510 Abs3 ZPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.