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Bsw31333/06•AUSL EGMR Bsw31333/06
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,Große Kammer, Beschwerdesache McFarlane gegen Irland, Urteil vom 10.9.2010, Bsw. 31333/06.
Art. 6 Abs. 1, 13 EMRK - Kein Rechtsbehelf gegen ungerechtfertigte Verzögerung strafgerichtlicher Verfahren.
Verbindung der Prüfung der Einrede der Regierung bezüglich der Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs mit der meritorischen Entscheidung über die Beschwerde unter Art. 13 EMRK (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK allein und in Verbindung mit Art. 13 EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (mehrheitlich).
Zurückweisung der Einrede der Regierung bezüglich der Erschöpfung des nationalen Instanzenzuges (12:5 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 6 EMRK (12:5 Stimmen).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (12:5 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.500,– für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein irischer Staatsbürger, wurde 1975 aufgrund seiner Teilnahme bei Bombenanschlägen, für die die IRA verantwortlich gemacht wurde, in Nordirland inhaftiert. Er brach 1983 aus dem Gefängnis aus. Kurz darauf wurde er mit einem Entführungsfall in Irland in Verbindung gebracht, bei dem ein Soldat und ein Polizist ums Leben kamen. Grund dafür waren vor allem Fingerabdrücke des Bf., die am Tatort gefunden wurden.
1986 wurde der Bf. in den Niederlanden verhaftet und nach Nordirland ausgeliefert. Erst als er 1998 aus der Haft entlassen wurde, setzten die irischen Behörden in Zusammenhang mit dem Entführungsfall Schritte gegen ihn. Der Bf. wurde von der irischen Polizei verhaftet und vor dem Special Criminal Court wegen mit der Entführung zusammenhängender Delikte angeklagt. Wenige Tage später wurde er auf Kaution freigelassen, wobei er sich einmal monatlich bei einer irischen Polizeistation melden musste.
Zwischen Juli 1998 und März 1999 fand eine Korrespondenz zwischen dem Bf. und der Staatsanwaltschaft statt, in der der Bf. die Offenlegung aller Beweise gegen ihn anstrebte. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die Gegenstände, auf denen sich seine Fingerabdrücke befanden, verloren gegangen waren und nur mehr der forensische Bericht, einschließlich Fotografien der Fingerabdrücke, zur Verfügung standen.
Am 1.11.1999 gestattete ihm der High Court, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, und das strafrechtliche Verfahren gegen ihn wurde bis zum Abschluss der Überprüfung ausgesetzt. Der Bf. machte in seinem Antrag geltend, dass die Verzögerung seiner strafrechtlichen Verfolgung bis zum 1.11.1999 einen unwiederbringlichen Nachteil für ihn darstellen und der Verlust der Beweismittel seine Möglichkeiten, diese anzufechten, beschränken würde. Die weitere strafrechtliche Verfolgung auf dieser Basis solle daher untersagt werden.
Nach langgezogenen Korrespondenzen zwischen dem Bf. und der Staatsanwaltschaft und mehreren Anträgen des Bf. auf freiwillige Offenlegung der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft wurde eine Verhandlung, deren Gegenstand die Klage des Bf. auf gerichtliche Überprüfung war, vertagt, da ein Richter nicht anwesend sein konnte. Am 18.7.2003 fällte der High Court ein ex tempore-Urteil. Er untersagte das strafgerichtliche Verfahren, da es Gefahr laufe, unfair zu sein. Die Beschwerde bezüglich der Verfahrensverzögerung wurde jedoch zurückgewiesen, da die Entscheidung, wann ein Verbrechen zu verfolgen ist, Sache der Verfolgungsbehörden sei und von der Hinlänglichkeit der Beweise abhänge. Außerdem hätten neue Beweise, nämlich das Eingeständnis, das der Bf. bei seinen Vernehmungen 1998 abgegeben habe, zu seiner strafrechtlichen Verfolgung geführt.
Der Bf. brachte am 19.8.2003 Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 7.3.2006 entschied der Supreme Court, dass weder eine Gefahr eines unfairen Verfahrens bestehe, noch die verzögerte Strafverfolgung Grund dafür wäre, das strafgerichtliche Verfahren zu verbieten.
Einen erneuten Antrag des Bf., die Fortsetzung des strafgerichtlichen Verfahrens gegen ihn zu untersagen, wies der High Court im November 2006 ab. Im März 2008 wurde diese Entscheidung vom Supreme Court bestätigt.
Im Rahmen der strafgerichtlichen Verfahren erschien der Bf. etwa 40 Mal vor dem Special Criminal Court, wobei er jedesmal eine Strecke von 320 Kilometern zurückzulegen hatte. Im Juni 2008 wurde er aufgrund von mangelnden Beweisen freigesprochen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK alleine (hier: Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer) sowie in Verbindung mit Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Weiters beschwert er sich über Verletzungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Verteidigungsrechte) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
I. Zur Zulässigkeit
1. Zur Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK allein und iVm. Art. 13 EMRK
Die Regierung bringt hauptsächlich vor, der Bf. hätte eine Schadenersatzklage aufgrund der Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf angemessene Beschleunigung des Verfahrens einbringen können und dass das Urteil des GH im Fall Barry/IRL inkorrekt gewesen sei, insofern er diesen Rechtsbehelf darin als ineffektiv bezeichnete.
Der GH erinnert daran, dass die Regierung jetzt zwar die Richtigkeit der Entscheidung im Fall Barry bestreitet, damals jedoch keine Verweisung an die Große Kammer beantragt hat.
In Bezug auf das Argument der Regierung, dass seit der Entscheidung im Fall Barry substantielle nationale Entwicklungen erfolgt seien, stellt der GH fest, dass diese Frage eng mit der Prüfung der Beschwerde unter Art. 13 EMRK in der Sache zusammenhängt, und verbindet sie daher mit dieser.
Auch die Frage der Effektivität der anderen, von der Regierung vorgeschlagenen Rechtsbehelfe wird mit der Prüfung der Beschwerde in der Sache verbunden (mehrheitlich).
Da keine weiteren Gründe für die Unzulässigkeit der Beschwerde vorgebracht wurden, wird sie für zulässig erklärt (mehrheitlich).
2. Zur Beschwerde unter Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
Der Bf. meint, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt zu sein, bedingt durch den Verlust der originalen Fingerabdrücke und den Mangel an Beweisen gegen ihn. Die einzigen Beweise seien Polizeivernehmungen, deren Art der Durchführung er wiederholt beanstandet habe.
Da die strafrechtlichen Anklagen gegen den Bf. verworfen wurden, kann er nicht länger behaupten, Opfer einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zu sein. Die Beschwerde ist daher unzulässig gemäß Art. 34 und Art. 35 EMRK (mehrheitlich).
3. Zur Beschwerde unter Art. 8 EMRK
Schließlich behauptet der Bf., durch seine Festnahme und die Untersuchungshaft in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt zu sein.
Der GH stellt fest, dass der Bf. im Jänner 1998 auf Kaution freigelassen wurde und keine Angaben bezüglich einer weiteren Untersuchungshaft gemacht hat. Die Beschwerde ist daher verspätet und somit unzulässig gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK (mehrheitlich).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Der Bf. beschwert sich unter Art. 13 EMRK, dass ihm kein angemessener Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sein Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen.
Art. 35 EMRK, der die Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs als Zulässigkeitsvoraussetzung festlegt, steht in enger Verbindung mit Art. 13 EMRK und setzt voraus, dass im nationalen Recht ein effektiver Rechtsbehelf in Bezug auf die Verletzung besteht. Das Bestehen eines derartigen Rechtsbehelfs muss in Theorie und Praxis ausreichend sicher sein, anderenfalls er der nötigen Zugänglichkeit und Effektivität entbehrt. Art. 13 EMRK verlangt, dass ein Rechtsbehelf so ausgestaltet ist, dass er sich mit dem Inhalt einer »vertretbaren Beschwerde« befasst und ausreichend Abhilfe schafft. Eine Entschädigungsklage als Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren wird dann als effektiv gesehen, wenn das Verfahren bereits exzessiv lange angedauert hat und präventive Rechtsbehelfe nicht existieren.
Wie erwähnt, behauptet die Regierung, entgegen dem Urteil im Fall Barry hätte eine Schadenersatzklage im Fall des Bf. ein effektives Rechtsmittel dargestellt. Der GH akzeptiert, dass das dem Fall Barry zugrunde liegende höchstgerichtliche Urteil nicht unmittelbar relevant für die Prüfung der Effektivität einer jeden verfassungsrechtlichen Schadenersatzklage wegen Verzögerung strafgerichtlicher Verfahren ist. Der Supreme Court entschied vorliegend über eine Klage auf Untersagung der Fortführung von Strafverfahren, bei der eine Abwägung der mangelnden Fairness gegen das öffentliche Interesse auf Strafverfolgung zu erfolgen hat, und die sich damit substantiell von einer Schadenersatzklage nur wegen schuldhafter Verzögerung unterscheidet.
Die Regierung bringt vor, der GH würde seine subsidiäre Rolle überschreiten, wenn er einen Rechtsbehelf prüft, der in einem verfassungsrechtlichen System, das auf common law basiert, noch nicht erprobt wurde. Der GH stimmt zwar der Regierung zu, dass sein Beschwerdesystem subsidiär zu jenem auf nationaler Ebene ist. Er ist jedoch der Meinung, dass eine weniger als volle Anwendung der Garantien von Art. 13 EMRK das Funktionieren des subsidiären Charakters des GH im System der Konvention untergraben würde. Eine weniger als volle Überprüfung der Existenz und des Einsatzes innerstaatlicher Rechtsbehelfe würde daher die von Art. 13 EMRK umfassten Garantien untergraben und illusorisch machen. Das Prinzip der Subsidiarität bedeutet nicht, die Kontrolle nationaler Rechtsbehelfe aufzugeben.
Verpflichtung des GH unter Art. 19 EMRK ist es, die durch die Vertragsstaaten unter der Konvention eingegangenen Verbindlichkeiten zu überwachen. Es ist nicht seine Aufgabe, sich mit behaupteten Tatsachen- oder Rechtsirrtümern der nationalen Behörde auseinander zu setzen, es sei denn, dadurch werden von der Konvention geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Im vorliegenden Fall hat der GH daher zu untersuchen, ob Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts mit den Prinzipien der Konvention im Lichte der Rechtsprechung des GH vereinbar sind. Hinsichtlich Art. 13 EMRK bedeutet dies, dass er zu prüfen hat, ob die von der Regierung in Aussicht gestellten Rechtsbehelfe effektiv sind.
In Bezug auf die vorgeschlagene Schadenersatzklage wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf angemessene Beschleunigung hat der GH Zweifel an der Zugänglichkeit dieses Rechtsbehelfs und damit an dessen Effektivität. Obwohl die rechtliche Möglichkeit theoretisch bereits seit 25 Jahren besteht, ist es unbestritten, dass noch kein Angeklagter Schadenersatzforderungen wegen der Verletzung seines Rechts auf angemessene Beschleunigung des strafgerichtlichen Verfahrens gestellt hat. Diese Situation ist nicht mit jenen zu vergleichen, in denen der GH es zugesteht, mit der Erprobung eines neuen speziellen Rechtsbehelfs zuzuwarten. Ferner stellte der GH im Fall Vincic u.a./SRB fest, dass der fragliche verfassungsrechtliche Rechtsbehelf nicht effektiv ist, solange dieser nicht tatsächlich ausjudiziert wurde. Auch im Falle eines auf common law basierenden Systems mit einer geschriebenen Verfassung – wie in Irland – muss die Entwicklung und Zugänglichkeit eines bestehenden Rechtsbehelfs, einschließlich dessen Geltungsbereich und Anwendung, klar dargelegt und durch praktische Fälle bestätigt und ergänzt werden. Weiters wurde nicht gezeigt, dass eine Schadenersatzklage einen Rechtsbehelf gegen den Verzug eines Richters die Urteilsfällung betreffend darstellen könne. Ist der Rechtsbehelf auf diese Form von Verzögerung nicht anwendbar, ist er auch nicht als effektiv zu bezeichnen.
Der Rechtsbehelf würde ferner im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren vor dem High und Supreme Court abgewickelt werden, für die kein spezielles rationalisiertes Verfahren entwickelt wurde. Die Schadenersatzklage würde daher eine materiell- und verfahrensrechtlich komplexe, verfassungsrechtliche Klage vor dem High Court darstellen, wobei ein Rechtsmittel an den Supreme Court wahrscheinlich wäre. Dies würde zumindest anfangs eine rechtliche Neuerung bedeuten. Damit sind zwei weitere Probleme in Bezug auf die Effektivität des Rechtsbehelfs verbunden: Zum einen die Dauer, die ein derartiges Verfahren beanspruchen würde, und zum anderen die hohen Kosten und Auslagen, die die komplexe Schadenersatzklage mit sich bringen könnte.
Die Regierung bringt vor, der Bf. hätte, wenn die verfassungsrechtliche Schadenersatzklage erfolglos gewesen wäre, eine Schadenersatzklage unter dem European Convention of Human Rights Act 2003, etwa als Eventualantrag, einbringen können. Abgesehen davon, dass ein solches Verfahren lange dauern würde, sind Verzögerungen, die den Gerichten zuzuschreiben sind, unter diesem Gesetz nicht klagbar. Außerdem trat dieses Gesetz erst am 31.12.2003 in Kraft, als das Verfahren in Bezug auf den Bf. bereits seit sechs Jahren im Gange war, ohne eine Rückwirkung zu entfalten.
Die weiters vorgeschlagene Beantragung eines frühen Verhandlungstermins fällt eher in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK als unter Art. 13 EMRK.
Auch der letzte vorgeschlagene Rechtsbehelf, die Beantragung, das strafrechtliche Verfahren aufgrund von Vorurteilen und der Gefahr eines unfairen Verfahrens durch Verzögerungen zu untersagen, ist in diesem Fall nicht als effektive Beschwerde gegen unangemessene Verfahrensdauer unter Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen.
Der GH stellt fest, dass die Regierung nicht zeigen konnte, dass dem Bf. ein effektiver nationaler Rechtsbehelf theoretisch und praktisch offen gestanden sei. Die diesbezügliche Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 6 EMRK festzustellen (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von den Richterinnen Gyulumyan, Ziemele und Power sowie Richter Bianku; Sondervotum von Richter López Guerra).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Der Bf. rügt die überlange Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens.
Um die Angemessenheit einer Vefahrensdauer zu beurteilen, sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Bf. und der Behörden sowie das für den Bf. auf dem Spiel Stehende zu beachten.
Der GH stellt fest, dass das fragliche Verfahren insgesamt zehn Jahre und sechs Monate dauerte, beginnend mit der Festnahme des Bf. Anfang Jänner 1998 bis zu seinem Freispruch Ende Juni 2008. Dass die strafrechtlichen Ermittlungen vorliegend heikel und etwas komplex waren, kann dem GH zufolge die Dauer des Verfahrens nicht erklären. Zum Verhalten des Bf. ist zu sagen, dass dieser zwar teils zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat, dies reicht jedoch nicht aus, um die ganze Dauer des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Behörden verursachten andererseits verschiedene Verzögerungen, insbesondere durch die Festsetzung von Verhandlungsterminen. Auch der Umstand, dass der Bf. die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren durch Beantragung einer früheren Verhandlung zu beschleunigen, entbindet den Staat nicht von seiner Verpflichtung, das Verfahren binnen angemessener Frist abzuschließen. Gemäß der Rechtsprechung des GH im Fall Bullen und Soneji/GB entfällt diese Verpflichtung nicht einmal dann, wenn der Bf. einem späteren Verhandlungstermin zugestimmt hat. Die Regierung konnte keine überzeugenden Erklärungen für die ihr zuzuschreibenden Verzögerungen des Verfahrens vorbringen.
Bezüglich dessen, was für den Bf. auf dem Spiel stand, stellt der GH fest, dass die Anklagen gegen ihn schwerwiegend waren und er deren Last sowie jene der potentiellen Strafen für etwa zehn Jahre und sechs Monate zu tragen hatte. Während dieser Zeit musste er sich weiters regelmäßig zurückmelden und in Dublin vor dem Special Criminal Court anwesend sein.
Im vorliegenden Fall hat die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens eine angemessene Frist überschritten, sodass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen ist (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von den Richterinnen Gyulumyan, Ziemele und Power und Richter Bianku; Sondervotum von Richter López Guerra).
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.500,– für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen Gyulumyan, Ziemele und Power und von Richter Bianku; Sondervotum von Richter López Guerra).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kudla/PL v. 26.10.2000 (GK), NL 2000, 219; EuGRZ 2004, 484; ÖJZ 2001, 908.
Mitchell und Holloway/GB v. 17.12.2002.
Barry/IRL v. 15.12.2005.
Scordino/I (Nr. 1) v. 29.3.2006 (GK), NL 2006, 83; ÖJZ 2007, 382.
Sürmeli/D v. 8.6.2006 (GK), NL 2006, 135; EuGRZ 2007, 255.
Bullen und Soneji/GB v. 8.1.2009.
Vincic u.a./SRB v. 1.12.2009.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.9.2010, Bsw. 31333/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 278) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_5/McFarlane.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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