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9Ob86/09a•OGH 9Ob86/09a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil, Dr.Hopf, Hon.-Prof. Dr.Kuras und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, Bestattungsunternehmer, , vertreten durch Dr.Manfrid Lirk und DDr.Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei Mag.D K*****, Bestattungsunternehmer, *****, vertreten durch Mag.Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen 485EUR sA sowie Duldung und Unterlassung (Streitwert 7.200EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 25.August2009, GZ6R71/09x14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 14.Jänner2009, GZ2C1542/08v8, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch den Bewertungsausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000EUR übersteigt oder nicht.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts wurde die erstgerichtliche Entscheidung zum Teil dahin abgeändert, dass der Antrag des Beklagten zurückgewiesen wurde, die vom Kläger erhobenen Begehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, wonach der Beklagte nicht berechtigt sei, für die Benutzung seiner Leichenhalle, Aufbahrungshalle B*****, dem Kläger einen Betrag von mehr als 300EUR netto sowie überhaupt eine Aufnahmegebühr und Kanzleispesen von 185EUR zu verrechnen, sowie dass der Beklagte die Verrechnung derartiger Beträge zu unterlassen und Überzahlungen an den Kläger zurückzuerstatten habe. Im Übrigen wurde vom Rekursgericht die weiters vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochene Zurückweisung des Klagebegehrens, dem Kläger stehe das Recht zu, im Friedhofsgelände der Stadt B***** nach der Verabschiedung den Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen mit seinem eigenen Totenwagen von der Leichenhalle des Beklagten abzuholen; weiters der Beklagte sei schuldig, zu dulden, dass der Kläger mit seinem eigenen Totenwagen den Sarg von der Leichenhalle des Beklagten abhole, sowie der Beklagte sei schuldig, alle Handlungen zu unterlassen, die die Ausübung dieses Rechts erschweren oder unmöglich machen, und sei schließlich verpflichtet, durch sein bereit gestelltes Begleitpersonal den Sarg in den Totenwagen des Klägers zu heben, ersatzlos aufgehoben. Dem Erstgericht wurde vom Rekursgericht aufgetragen, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Zuletzt wurde die Entscheidung des Erstgerichts, bis zum Vorliegen eines Tarifs der Stadtgemeinde B***** für gesetzliche vorgeschriebene Dienstleistungen bzw Bereitstellungen im Zusammenhang mit Leichenbestattungen werde das Verfahren hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Leistungsbegehren auf Zahlung von 300EUR sA und 185EUR sA unterbrochen, ersatzlos aufgehoben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000EUR, nicht aber 20.000EUR übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass dem Rekurs des Klägers lediglich hinsichtlich der Unterbrechung bezüglich der Leistungsbegehren über 300EUR sA und 185EUR sA insofern Folge gegeben werde, dass die Unterbrechung aufgehoben werde; im Übrigen möge dem Rekurs des Klägers nicht Folge gegeben werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Frage, ob das vorliegende Rechtsmittel zulässig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Nach §528 Abs2 Z1 ZPO idF des Art15 Z24 lita Budgetbegleitgesetz2009 (BBG2009), BGBlI2009/52, der gemäß Art16 Abs4 BBG2009 anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz wie im vorliegenden Fall nach dem 30.6.2009 liegt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000EUR nicht übersteigt; es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach §502 Abs4 oder 5 ZPO, was hier aber nicht der Fall ist. Durch seinen die Neuerungen des BBG2009 noch nicht berücksichtigenden Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht im vorliegenden Fall nur klargestellt, dass der Entscheidungsgegenstand 4.000EUR übersteigt, jedoch offen gelassen, ob er auch die Grenze von 5.000EUR übersteigt. Nur dann wäre aber der Revisionsrekurs gemäß §528 Abs2 Z1 ZPOidgF nicht jedenfalls unzulässig. Der Akt ist daher dem Rekursgericht zurückzustellen, um den richtigen Bewertungsausspruch nachzuholen. Ohne diesen kann die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs derzeit nicht beurteilt werden, weil der Revisionsrekurs der beklagten Partei auch jedenfalls unzulässig sein kann.
Durch den weiteren Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Entscheidungsgegenstand nicht 20.000EUR übersteige, wurde zwar ebenfalls nicht den Neuerungen des BBG2009, das diese Grenze auf 30.000EUR angehoben hat, Rechnung getragen. Da aber der Entscheidungsgegenstand, wenn er nicht einmal 20.000EUR übersteigt, zwangsläufig auch nicht die Grenze von 30.000EUR übersteigen kann, ergibt sich daraus kein relevantes Defizit bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§528 Abs1a ZPO).
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