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4Ob213/09s•OGH 4Ob213/09s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 1989 verstorbenen G H*****, zuletzt wohnhaft in , über die am 10.Februar2010 eingelangte Eingabe der Noterbin T K*****, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 19.Jänner2010, 4Ob213/09s, wies der Oberste Gerichtshof einen außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin zurück.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig und damit endgültig. Die von der Einschreiterin angestrebte „neuerliche Überprüfung“ ist aus diesem Grund nicht möglich. „Grundrechtsbeschwerden“ sind im Zivilverfahren nicht vorgesehen; die Nichtigkeitsgründe des §477 ZPO und die (inhaltlich) vergleichbaren Regelungen des Außerstreitverfahrens können nur in einem zulässigen Rechtsmittel also vor Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft (§73 AußStrG) sind nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann die Eingabe der Einschreiterin von vornherein keinen Erfolg haben. Sie ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
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