OGH 1Nc53/10z

1Nc53/10zSupreme CourtAug 30, 2010

Full text

OGH 1Nc53/10z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr.Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ4Cg117/10d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Krstan P*****, vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.431,84EURsA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht unter Berufung auf §5 Abs2 StEG2005 Ersatzansprüche wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs durch das Landesgericht Steyr sowie den Ersatz von Verteidigungskosten in einem Strafverfahren vor diesem Gericht geltend. Nachdem die Beklagte im Rahmen eines Delegierungsantrags darauf hinwies, dass auch das Oberlandesgericht Linz an der (weiteren) Anhaltung des Klägers mitgewirkt habe, weil es die entsprechenden Entscheidungen des Landesgerichts Steyr bestätigt habe, legte das Prozessgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.

Nach §12 Abs1 StEG2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Nach §9 Abs4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, ergibt sich doch aus den vorliegenden Strafakten, dass nicht nur das Landesgericht Steyr die Haft über den Kläger verhängt, sondern auch das Oberlandesgericht Linz die Verhängung der Haft gebilligt hat (ON16 im Akt 13Hv15/10s des Landesgerichts Steyr).

Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

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