OGH 14Os95/10t

14Os95/10tSupreme CourtAug 24, 2010

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 14Os95/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing.Gerd G***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6.April2010, GZ24Hv27/10a42, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing.Gerd G***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat ersoweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutungmit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verleitet, die diese mit einem 50.000EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich

2)am 11.Juli2008 in Hard Michael Ö***** durch Vorspiegelung, das benötigte Darlehen innerhalb von 14Tagen samt 500EUR „Leihgebühr“ zurückzuzahlen, zur Übergabe von 5.000EUR und

3)am 26.November2008 in Vorarlberg Michael F***** durch die Vorgabe, dieser könne an einem lukrativen Devisengeschäft mit bis zu 20% Gewinn teilnehmen, sowie die Zusicherung, er selbst und zwei weitere Personen haben bereits 150.000EUR in ein gleichartiges Geschäft investiert, wobei er verschwieg, dass diese Gelder verloren gingen, zur Übergabe von 60.000EUR an einen Dritten.

Die dagegen aus Z5a und (richtig:) 9 lita des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die bekämpfte Entscheidung enthält hinsichtlich des gegenständlichen Schuldspruchs zunächst detaillierte, faktenbezogene Feststellungen (US13 bis 18) und daran anschließend faktenübergreifende Konstatierungen zu den Tatbestandsmerkmalen des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3 StGB (US18, 19).

Diese Systematik übergeht die Tatsachenrüge (Z5a), indem sie unterstellt, die Zusammenfassung der von den Tatrichtern als täuschend erachteten Erklärungen (US18) sei jeweils zur Gänze auf die einzelnen Schuldspruchfakten zu übertragen.

Dem zuwider sind die Feststellungen hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geschäftspartner Massimo M***** in Bezug auf Punkt 2des Schuldspruchs bedeutungslos (US13, 14), aus welchem Grund die diesbezüglichen Ausführungen auf sich zu beruhen haben.

Die Erklärung, von einem Zahnarzt Geld zu erwarten, wurde nicht als täuschungsrelevant konstatiert (US18).

Die Angaben des Zeugen Michael F***** (ON41 S13 bis 16) hat das Erstgericht mängelfrei gewürdigt (US23 bis 25). Indem die Rüge aus diesen Despositionen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (§258 Abs2 StPO).

Gegenstand der Rechtsrüge (Z9 lita) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WKStPO §281 Rz581).

Demgegenüber erschöpft sich die Beschwerde unter nomineller Heranziehung dieses Nichtigkeitsgrundes darin, den Konstatierungen des Erstgerichts eigene Hypothesen entgegenzustellen, womit sie sich einer meritorischen Erledigung entzieht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§285i, 498 Abs3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.