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2Ob139/10w•OGH 2Ob139/10w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr.Veith, Dr.E. Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl W*****, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25.Mai2010, GZ 45 R 82/10g33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 28.September 2009, GZ2C143/06y28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrte in diesem Verfahren letztlich monatlichen Unterhalt von 290,70 EUR ab 1.1.2009. Das Erstgericht wies das Begehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ der Klägerin wurde dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt.
Gemäß §502 Abs 4 ZPO ist in den in §49 Abs2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß §500 Abs1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Grundsätzlich kommt es auf das Dreifache der Jahresleistung des strittigen monatlichen Unterhalts an (vgl 4 Ob 188/09i; RIS-Justiz RS0042366; RS0122735). Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RISJustiz RS0109623). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des §508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).
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