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2Ob131/10v•OGH 2Ob131/10v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Veith, Dr.E.Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin T***** vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 11.009,30EUR über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 29.April2010, GZ50 R19/10s5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15.Jänner2010, GZ15C853/09i2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß §54 Abs2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (9Ob25/10g; 1Ob84/10z; 2Ob88/10w; 2Ob92/10h uva), sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht mehr vorliegt. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen aber noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein (RISJustiz RS0112769).
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