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13Os89/10b•OGH 13Os89/10b
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig und Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Z***** und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ19HR135/09s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Franz Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 1.Juli2010, AZ11Bs253/10d (ON101 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Franz Z***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 9.April2010 (ON19) über Franz Z***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht, der Verdunkelungs und der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z1, 2, 3 lita und b StPO und setzte diese am 22.April2010 (ON31) sowie am 25.Mai2010 (ON67) aus denselben Haftgründen fort.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten (ON90) gegen einen weiteren Fortsetzungbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.Juni2010 (ON89) nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzungwie im letztgenannten Beschlussaus den Gründen der Flucht(§173 Abs2 Z1 StPO) und der Tatbegehungsgefahr (§173 Abs2 Z3 lita und b StPO) an.
Dabei erachtete das Beschwerdegericht Franz Z***** dringend verdächtig, in den Jahren 2009 und 2010
(1)in W***** und an anderen Orten in den Abschlüssen der Z***** GmbH für die Jahre2007 und 2008 Verbindlichkeiten von rund 7,88MioEuro verschwiegen zu haben,
(2)mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese am Vermögen schädigten, nämlich
a)in Salzburg Mitarbeiter der B***** AG durch die unrichtige Darstellung der Verbindlichkeiten der Z***** GmbH zur Auszahlung von 1MioEuro und
b)Mitarbeiter der A***** GmbH durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und fähigkeit zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von rund 7.700Euro,
(3)in W***** Bestandteile des Vermögens der Z***** GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger mit einem 50.000Euro übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er
a)vom Gesellschaftskonto 535.500Euro behob oder beheben ließ und den Betrag für unternehmensfremde Zwecke verwendete,
b)drei Liegenschaften an kurz zuvor neu gegründete Gesellschaften verkaufte, wobei es aufgrund des Unterbleibens der grundbücherlichen Durchführung beim Versuch blieb, und
c)Mitarbeiter des Unternehmens anwies, Zahlungen für Gastronomiebetriebe aus Gesellschaftsmitteln zu leisten, obwohl er diese Betriebe bereits an neu gegründete Gesellschaften veräußert hatte, weiters
(4)in W***** grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Z***** GmbH dadurch herbeigeführt zu haben, dass er Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, auf solche Weise oder so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens, Finanzund Ertragslage erheblich erschwert wurde.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht dringenden Verdacht von „Verbrechen des schweren Betruges nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3 StGB sowie der betrügerischen Krida nach §156 Abs1 und 2 iVm §161 Abs1 StGB und andere(r) Vergehen“.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten geht fehl.
Mit dem Einwand zur Annahme dringenden Tatverdachts (§173 Abs1 StPO), das Oberlandesgericht gebe „praktisch die erstinstanzliche Entscheidung“ wieder, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt. Das Beschwerdegericht legt eingehend dar, aus welchen Gründen es die für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderliche Verdachtslage als gegeben erachtet (BS4 bis 7), und führt dabei auch die bezughabenden Verfahrensergebnisse einzeln an (BS4, 5). In dem Umstand, dass es dabei die diesbezüglichen Überlegungen des Erstgerichts als zutreffend bezeichnet, ist kein Begründungsfehler zu erblicken.
Die Ableitung der Fluchtgefahr aus den Umständen, dass sich der Beschuldigte bereits Verfolgungsmaßnahmen entzogen und das Vergraben von Geld in einem Wald veranlasst hat (BS8), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Nach §173 Abs3 erster Satz StPO Übergangenes wird nicht reklamiert; §173 Abs3 letzter Satz StPO betrifft diesen Haftgrund nicht.
Die Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr unterlassen die gebotene Auseinandersetzung mit der Gesamtheit der diesbezüglichen Argumentationskette des Oberlandesgerichts (BS9).
Auch was die Unanwendbarkeit gelinderer Mittel anlangt, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu kritisieren.
Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§8 GRBG) abzuweisen.
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