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13Os67/10t•OGH 13Os67/10t
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 und Abs3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11.Februar2010, GZ49Hv42/09k30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario P***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 und Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB (I), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB (II) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 Z1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I)mit der am 9.Februar1990 geborenen Isabella W***** den Beischlaf und diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, nämlich
A)vom Sommer2001 bis zum Jahr2003 in Mödling, indem er jeweils in wiederholten Angriffen
1)einen Finger in deren Scheide einführte und sie veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen, sowie
2)dazu ansetzte, mit seinem Penis in ihre Scheide und ihren Anus einzudringen, und
B)vom Sommer2003 bis zum 8.Februar2004 in Röhrenbach, indem er in wiederholten Angriffen mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang,
wobei die Taten einmal eine schwere Körperverletzung, nämlich eine psychische Erkrankung in der Form einer vom Jahr2001 bis zum Urteilszeitpunkt andauernden posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatten,
(II)vom Sommer2001 bis zum Sommer2003 in Mödling außer dem Fall des §206 StGB geschlechtliche Handlungen an Isabella W***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er in wiederholten Angriffen ihre Scheide leckte und sie veranlasste, seinen Penis zu betasten, sowie
(III)vom Frühjahr2004 bis zum Jahr2007 in Röhrenbach, St.Gilgen und Grundlsee an Isabella W*****, die seiner Aufsicht unterstand und die ab dem 13.Jänner2006 seine Stieftochter war, unter Ausnützung seiner Aufsichtsstellung geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er wiederholt mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und sie veranlasste, diesen mit dem Mund zu berühren.
Die dagegen aus Z5, 5a und 10 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Subsumtionsrüge (Z10, nominell verfehlt auch Z 5) leitet den Einwand, das Erstgericht habe den Beschwerdeführer zu Unrecht nach der Qualifikationsnorm des §206 Abs3 erster Fall StGB schuldig gesprochen, weil der Eintritt einer schweren Körperverletzung (§84 Abs1 StGB) nicht von dessen Vorsatz umfasst gewesen sei, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WKStPO §281 Rz588).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angesprochene Bestimmung eine Erfolgsqualifikation darstellt (Schick in WK2 §206 Rz15; Hinterhofer SbgK §206 Rz38), für deren Verwirklichung gemäß §7 Abs2 StGB Fahrlässigkeit genügt. Die dementsprechenden Feststellungen finden sich auf US8.
Die Herleitung dieser Konstatierungen aus dem äußeren Tatgeschehen (US15), also dem rund zweieinhalb Jahre hindurch laufend wiederholten schweren sexuellen Missbrauch eines zu Beginn der Tathandlungen 11jährigen Mädchens (US7, 8), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Auch die Tatsachenrüge (Z5a) orientiert sich nicht am Prozessrecht: Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die Beschwerde konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel bezeichnen und aus diesen gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln muss (Ratz, WKStPO §281 Rz481, 487). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde mit der unsubtantiierten Behauptung, die Aussage der Zeugin Isabella W***** sei „über weite Strecken so unpräzise gehalten, dass sie tatsächlich mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit nicht den Feststellungen zu Grunde zu legen gewesen wäre“, nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 Z1 und Z2 StGB verwirklicht hat (US9, vgl auch US4). Da der diesbezügliche Schuldspruch ausschließlich nach Z1 der genannten Gesetzesstelle (US5, vgl auch US18) dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht, hat dieser Subsumtionsfehler auf sich zu beruhen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt gemäß §285i StPO dem Oberlandesgericht zu.
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.
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