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13Os60/10p•OGH 13Os60/10p
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ3St436/08h der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über den Antrag der Privatbeteiligten Manuel J***** und Günther E***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a StPO in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.November2009, AZ14Bl37/09h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Erneuerungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landesgericht Wiener Neustadt wies mit Beschluss vom 24.November2009, AZ14Bl37/09h, einen Antrag des Manuel J***** und des Günther E***** auf Fortführung des Verfahrens AZ3St436/08h der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Peter G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen ab.
Der dagegen gerichtete Erneuerungantrag (§363a StPO) der Privatbeteiligten Manuel J***** und Günther E***** war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.
Die dafür ausschlaggebende mangelnde Antragslegitimation von Privatbeteiligten folgt aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach §363b Abs2 Z1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgeweisen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (§48 Abs2 StPO) tätig werden (§§49 Z 2, 57 bis 62 StPO; RISJustiz RS0123644 [T3]; im Ergebnis mit anderer Begründung ebenso ReindlKrauskopf, WKStPO §363a Rz20).
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