OGH 13Ns23/10a

13Ns23/10aSupreme CourtAug 19, 2010

Full text

OGH 13Ns23/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ49Bl36/10s des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Fortführungswerbers Günter W***** auf Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht Wien nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Günter W***** beantragte am 4.März2010 die Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Salzburg (AZ12St247/09b) gemäß §190 Z2 StPO eingestellten Strafverfahrens gegen Matthias F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB. Die zugrundeliegende Anzeige des Günter W***** betraf den Vorwurf, Matthias F***** habe sich das Amt des fachkundigen Laienrichters erschlichen. Dieser habe gewusst, dass er für dieses Amt nicht geeignet sei und aufgrund seines Alters von mehr als 70Jahren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Mit am 6.April2010 eingelangter Folgeeingabe bezeichnete Günter W***** die mit dem Antrag auf Fortführung befasste Richterin Mag. Lisa B***** als befangen und forderte sie auf, „diese Rechtsangelegenheit an die zuständige Stelle des OLG Wien zu übergeben“.

Nachdem das Landesgericht Salzburg mit dem zuletzt genannten Begehren des Günter W***** die Generalprokuratur befasst und diese das Vorliegen einer von §28 StPO erfassten Konstellation verneint hatte, legte es die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung darüber vor.

Der auf Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Antrag des Günter W***** war zurückzuweisen. Eine Delegierung iSd §39 StPO (Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung) wird damit gar nicht angesprochen und dürfte zudem nur von den in §39 Abs2 StPO genannten Personen beantragt werden.

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