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8ObA61/10v•OGH 8ObA61/10v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** I*****, vertreten durch Dr.Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei A***** R*****, vertreten durch Dr.Christof Herzog, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen 32.861,19EUR und Feststellung (Gesamtstreitwert 37.861,19EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17.Juni2010, GZ8Ra32/10b36, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen (§510Abs3ZPO).
Begründung:
Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0106371). Die Frage, ob zum Beweis einer strittigen Tatsache ein (weiteres) Sachverständigengutachten erforderlich ist, fällt überhaupt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RISJustiz RS0113643; RS0058060 [T1]; RS0040586 ua).
Der Revisionswerber übergeht zudem, dass er das für seine Argumentation herangezogene ärztliche Privatgutachten zwar schon in der Klage als Beweismittel angeboten, aber tatsächlich nie vorgelegt hat. Dieses Versäumnis kann aufgrund des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren nicht mehr saniert werden
Das Berufungsgericht hat mit seiner vom Revisionswerber beanstandeten Interpretation eines „Umkippens“ als Verletzungsursache daher auch keine „Beweise umgewürdigt“, sondern nur auf das sprachlich unpräzise und unsubstantiiert gebliebene Prozessvorbringen des Klägers Bezug genommen.
Mangels Darlegung einer im Sinn des §502 Abs1 ZPO erheblichen Rechtsfrage war die Revision daher zurückzuweisen.
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