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11Os88/10s•OGH 11Os88/10s
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB, AZ16Hv99/04z des Landesgerichts St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6.Mai2010, AZ18Bs83/10b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten Franz H***** gegen die Ablehnung eines von ihm gestellten Wiederaufnahmeantrags im Verfahren AZ16Hv99/04z des Landesgerichts St.Pölten nicht Folge.
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zulässt.
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