OGH 12Os112/10b

12Os112/10bSupreme CourtAug 12, 2010

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 12Os112/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftührerin in der Strafsache gegen Shervan U***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Z1und 3, 130 erster und vierterFall, 15StGB und weitere strafbare Handlungen, AZ22Hv69/09a des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.Dezember2009, GZ22Hv69/09a18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag.Michel, und des Verteidigers Dr.Sulan zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.Dezember2009, GZ22Hv69/09a18, mit dem unter anderem die vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 21.Juli2009, AZ20BE418/09f, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, verletzt §53 Abs1 zweiter Satz StGB.

Dieser Beschluss wird im genannten Teil aufgehoben und vom Widerruf der zu GZ20BE418/09f9 des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Begründung

Gründe:

Mit am 7.Juli2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.März2009, GZ25Hv10/09x-40, wurde Shervan U***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweiJahren verurteilt. Gemäß §43a Abs3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehnMonaten unter Bestimmung einer Probezeit von dreiJahren bedingt nachgesehen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21.Juli2009, GZ20BE418/09f9, wurde der Verurteilte am 24.Juli2009 aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe-bei einem Strafrest von 24Tagenunter Bestimmung einer Probezeit von dreiJahren bedingt entlassen.

Aufgrund weiterer Delinquenz (auch) in der Probezeit wurde Shervan U***** mit rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.Dezember2009, GZ22Hv69/09a18, welches auch einen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§127, 129 Z1 und3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des §28 StGB sowie des §5 Z4 JGG nach dem zweitenStrafsatz des §130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehnMonaten verurteilt.

Gemäß §494a Abs1 Z2, Abs6 StPO fasste der Schöffensenat zugleich den Beschluss, vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz und AZ14U86/08b des Bezirksgerichts Linz jeweils abzusehen und die Probezeiten jeweils auf fünfJahre zu verlängern.

Gemäß §494a Abs1 Z4 StPO wurden unter einem die dem Angeklagten zu AZ33Hv54/08z des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die zu AZ20BE418/09f des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.Dezember2009, GZ22Hv69/09a18, mit dem die vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 21.Juli2009, AZ20BE418/09f, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, stehtwie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigtmit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß §53 Abs1 zweiter Satz StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Demnach ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß §43a Abs3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe abgesehen wird (vgl RISJustiz RS0125448).

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §292 letzterSatz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Beschluss teilweise aufzuheben und gemäß §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf der zu AZ20BE418/09f des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Entlassung abzusehen.

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