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12Os107/10t•OGH 12Os107/10t
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Dimiter T***** und andere Beschuldigte wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach §81 Abs1 Z1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ704St3/10y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Dr.Martina Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20.Mai2010, AZ19Bs25/10f, 26/10b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschlüssen vom 11.November2009 und 15.Dezember2009 (ON 53, 63) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien Einsprüche der Privatbeteiligten Dr.Martina Z***** wegen Rechtsverletzung in der im Spruch genannten Strafsache ab.
Dagegen gerichtete Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss angesichts der inzwischen erfolgten Verfahrenseinstellung als gegenstandslos zurückgewiesen (ON71).
Auch gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die inhaltlich als Beschwerde zu wertende Eingabe der Einschreiterin vom 30.Juni2010 war daher ebenfalls zurückzuweisen.
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