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12Os100/10p•OGH 12Os100/10p
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 22.April2010, GZ151Hv124/09a43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenenauch rechtskräftige Schuldsprüche betreffend Michael R***** und Martin J***** sowie unangefochten gebliebene Freisprüche betreffend Michael R***** enthaltendenUrteil wurde Daniel D***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB (A./I./), des Vergehens (richtig der Vergehen) der Nötigung nach §§105 Abs1, 15 Abs1 StGB (A./II./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB (A./III./) schuldig erkannt.
Danach hat Daniel D***** am 14.Februar2009 in Wien
I./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Martin J***** als Mittäter (§12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person dem Matthias K***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Kopfhörer, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn schlugen und auf ihn eintraten, Daniel D***** ihn in drohendem Ton zur Übergabe seines „Handys“ und seines iPods aufforderte und ihm zugleich die Kopfhörer gewaltsam entriss, während Martin J***** ihn in den Bauch trat und Daniel D***** nochmals auf das am Boden liegende Opfer eintrat;
II./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Martin J***** als Mittäter nachgenannte Personen durch Gewalt zu Handlungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar
1. /unmittelbar vor den zu A./I./ beschriebenen Tathandlungen den Matthias K***** zum Aussteigen aus einem Bus der Wiener Verkehrsbetriebe;
2. /Matthias K***** und Julien L*****, die nach den zu A./I./, A./II./1. und A./IV./ geschilderten Handlungen in ein vorbestelltes NightLineSammeltaxi geflüchtet waren, zum Aussteigen aus diesem Taxi, indem sie durch die geöffnete Taxitür an den Genannten zerrten, wobei es beim Versuch blieb;
III./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Michael R***** und der gesondert verfolgten Jaqueline S***** als Mittäter (§12 StGB) den Julien L***** durch Versetzen mehrerer Schläge ins Gesicht am Körper vorsätzlich verletzt, indem sie ihm dadurch Hämatome und Schwellungen im Bereich des rechten und des linken Jochbeins sowie ein Hämatom im Bereich des linken Auges zufügten;
IV./Martin J***** alleine den Matthias K***** am Körper vorsätzlich verletzt, indem er ihm im Anschluss an die zu A./I./ geschilderten Tathandlungen einen heftigen Stoß versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam und sich eine Rissquetschwunde am rechten Köchel zuzog.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5, 9lita und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die eine Unvollständigkeit vorbringende Mängelrüge (Z5) übergeht, dass die Tatrichter die vom Rechtsmittelwerber reklamierten Angaben der Zeugin Alexandra S***** ausdrücklich in ihrer Gesamtheit, also auch betreffend ihre Angaben zur im SchuldspruchA./II./1./ inkriminierten Nötigung würdigten (US27).
Dem weiteren (inhaltlich eine Aktenwidrigkeit behauptenden) Beschwerdevorbringen zuwider wurde die Schilderung des Tathergangs durch den Nichtigkeitswerber zum SchuldspruchA./II./1./ - aktenkonform - lediglich dahingehend als „Geständnis“ gewertet, dass er Matthias K***** festgehalten hatte (US22).
Das Vorbringen einer unzureichenden (inhaltlich unvollständigen) Begründung zum Schuldspruch A./I./, weil das Erstgericht eine „Pause“ in der Aussage des Tatopfers während der Hauptverhandlung ungewürdigt gelassen habe, übergeht die Erwägungen des erkennenden Gerichts dazu, welches dieses in der Beschwerde hervorgehobene Zögern bei der Aussage sehr wohl berücksichtigte (US24).
Die Rechtsrüge (Z9 lita) wiederholt nur die bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an den Anfechtungskriterien des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Subsumtionsrüge (Z10) bekämpft inhaltlich die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum beim Verbrechen des Raubes angenommenen (US18) Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, indem der Rechtsmittelwerber den im Urteil dazu angestellten Überlegungen des Schöffengerichts (US23ff) eigenständige Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegenüberstellt. Auch dieses Vorbringen missachtet solcherart den durch §281 Abs1 Z10 StPO vorgegebenen Anfechtungsrahmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.
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