OGH 15Os94/10b

15Os94/10bSupreme CourtAug 11, 2010

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 15Os94/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Magdolna H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17.Mai2010, GZ39Hv33/10i56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Magdolna H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 dritter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs1 StGB (II.) und der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat siesoweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutungam 11.Dezember2009 in Wiener Neustadt

I.dadurch, dass sie Josef P***** ein mit dem Narkotikum Ketamin sowie den Sedativa Midazolam und Diphenhydramin versetztes alkoholisches Getränk verabreichte, sodass er das Bewusstsein verlor, mit Gewalt gegen eine Person dem Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt ca3.000Euro, ein schwarzes HerrenDaunengilet Marke „Handbury“, eine HerrenToilettetasche samt Rasierutensilien, ein Spannleintuch sowie Schmuck im Wert von ca 4.300Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei Josef P***** infolge eines durch einen Sturz erlittenen Bruchs des rechten Oberschenkelknochens durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde.

Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I.wendet sich die auf Z9 lita des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Das Rechtsmittel verfehlt sein Ziel.

Die Rechtsrüge (der Sache nach Z10) wendet sich gegen die qualifizierende Zurechnung der Verletzungsfolge. Die Beschwerde führt hiezu-zutreffendaus, dass die schweren Folgen des §143 Satz2 und 3 StGB durch die Gewaltanwendung verursacht und im Rahmen der objektiven Erfolgszurechnung des Täterverhaltens liegen müssen (RISJustiz RS0089267; EderRieder in WK2 §143 Rz25). Dass zwischen der Narkotisierung und dem Oberschenkelbruch kein deliktsspezifischer Zusammenhang bestünde, wird von ihr allerdings lediglich behauptet und nicht argumentativ aus einem Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem Gesetz entwickelt. Solcherart wird aber der Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Im Übrigen ist-ausgehend von den erstgerichtlichen Annahmen, wonach der Sturz auf den Boden, bei dem sich das Opfer den offenen Oberschenkelbruch zuzog, eine unmittelbare Folge des Einflößens eines Narkotikums war (US5)-nicht ersichtlich, weshalb die konkrete Tatfolge nicht im Risikozusammenhang mit dem konstatierten Täterverhalten liegen sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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