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15Os88/10w•OGH 15Os88/10w
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ16Hv24/02t des Landesgerichts St.Pölten, über die Beschwerde des Franz H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7.April2010, AZ18Bs82/10f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Franz H***** gegen die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrags im Verfahren AZ16Hv24/02t des Landesgerichts St.Pölten nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§89 Abs6 StPO).
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