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15Os78/10z•OGH 15Os78/10z
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 3.März2010, GZ11Hv35/08y190, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die nachgenannten Personen in einem teilweise 50.000Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:
1. /am 22.August2006 an einem unbekannten Ort Ing.Gerhard G***** durch die Vorgabe, ein redlicher Vertragspartner zu sein, der seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde, zur Übergabe eines Mercedes Benz SLR McLaren im Wert von 318.965Euro (netto) mit einem KfzSchlüssel an das Autohaus L*****, von wo er das Fahrzeug am 27.September2006 abholte und in weiterer Folge verkaufte, ohne den Erlös abzuführen;
2. /im ersten Halbjahr2006 an einem unbekannten Ort durch die unwahre Behauptung, eine Anzahlung an die Firma M***** für die Bestellung eines Ferrari leisten zu müssen, Jamal A***** zur Übergabe von 10.000Euro.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z5) vermag zu 2./ mit eigenständiger Wertung („vermittelte den Eindruck“) eines Satzes der Aussage des Zeugen A***** keine Unvollständigkeit der Begründung der Feststellungen zum Schadenseintritt darzulegen, zumal es für einen solchen ohne Relevanz ist, ob sich der Geschädigte selbst geschädigt fühlt.
Ein innerer Widerspruch zu 1./ wird mit dem Hinweis auf die Ausführungen zum Zeitpunkt des Vorliegens des Bereicherungsvorsatzes nicht dargetan, ist doch ungeachtet der sprachlich missglückten Formulierung US7aus dem Gesamtkontext des Urteils (US3, 7 und insb20) der Wille des Schöffengerichts, einen im Zeitpunkt der Täuschungshandlung bestehenden Bereicherungsvorsatz festzustellen, unzweifelhaft erkennbar.
Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Angaben des Zeugen A***** zu 2./ und der Zeugen J*****, W***** und St***** zu 1./ keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z10) orientiert sich nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, indem sie zu 1./ erneut die Konstatierung eines erst nachträglich gefassten Bereicherungsvorsatzes unterstellt (siehe dazu die Ausführungen zur Mängelrüge).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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