OGH 15Os75/10h

15Os75/10hSupreme CourtAug 11, 2010

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 15Os75/10h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Sidi Valentin J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.Februar2010, GZ16Hv161/09p54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Sidi Valentin J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB angeordnet.

Danach hat er nachts zum 15.Juli2009 in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§11 StGB), der auf einer geistigseelischen Abartigkeit höheren Grads beruht (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnhaftigkeit [Abstammungswahn], paranoide Ideen verbunden mit zunehmendem Rückzug und Misstrauen), Amelia C***** mit Gewalt zur Erduldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie festhielt, gegen eine Wand drückte, ihr das Kleid herunterriss, trotz ihrer Gegenwehr sein erigiertes Glied in die Scheide einzuführen versuchte und wiederholt äußerte, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, somit eine Tat begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§15, 201 Abs1 StGB anzulasten wäre, wobei es Amelia C***** gelang, sich aus der Fixierung an der Wand zu entwinden und zu flüchten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf §281 Abs1 Z5a und 9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, sie schlägt fehl.

Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den vorliegenden Aussagen des Betroffenen und seines Opfers und mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme vierHosen übereinander angehabt habe, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z9 lita) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, legt aber nicht methodengerecht dar, warum die vorliegenden Konstatierungen zum Wollen des Betroffenen (US4) nicht ausreichend seien und es einer (zusätzlichen) Feststellung eines dolus eventualis bedürfe (vgl auch RISJustiz RS0089034). Soweit die Beschwerde Feststellungen zu einem „Bereicherungsvorsatz“ fordert, orientiert sie sich nicht am gegenständlichen Urteil.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

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