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1Ob98/10h•OGH 1Ob98/10h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, vertreten durch Themmer, Toth Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 16, wegen 35.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2010, GZ 14 R 17/10p14, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. November 2009, GZ 2 Cg 92/09b10, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsakts die Einräumung eines dinglichen Rechts erst nach bescheidmäßiger Feststellung zulässig, dass hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt (§ 4 Abs 8 WRG). Bis zur Erlassung des Bescheids nach § 4 Abs 8 WRG ist das zivilrechtliche Rechtsgeschäft, das die Einräumung des dinglichen Rechts zum Gegenstand hat schwebend unwirksam (§ 4 Abs 9 WRG; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 4 Rz 8). Die vom Kläger begehrte Einwilligung zur Einverleibung der in der schriftlichen Vereinbarung vom 19. Dezember 2000 zugesagten Dienstbarkeit an öffentlichem Wassergut ist somit an den vorhergehenden, positiven Bescheid des Landeshauptmanns (§ 4 Abs 9 WRG) gebunden. Steht außer Streit, dass ein derartiger Bescheid nicht erlassen wurde, konnte die Vereinbarung keine Wirksamkeit erlangen; eine dennoch vorgenommene Einverleibung einer Dienstbarkeit an öffentlichem Wassergut wäre nichtig. Da ein Bescheid niemals „schlüssig“ erlassen werden kann, ist nicht maßgeblich, ob wie die Revisionswerberin vorbringt die beklagte Partei der Vereinbarung durch die Vornahme der Regulierungsarbeiten nachträglich „konkludent zugestimmt“ hat. Ebensowenig ist entscheidungswesentlich, ob der Kläger auf eine entsprechend weitreichende Vollmacht jenes Organs vertrauen durfte, das mit ihm die Vereinbarung abschloss („Anscheinsvollmacht“). Die vom Kläger als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehene Rechtsfrage stellt sich nicht.
2. Von § 4 Abs 8 WRG nicht erfasst sind obligatorische Rechte, so auch das dem Kläger in Pkt IIId der Vereinbarung vom 19. Dezember 2000 zugesicherte Zustimmungsrecht zu eventuell zukünftig beabsichtigten oder neuerlichen baulichen Veränderungen an einem näher bezeichneten öffentlichen Wassergut darstellenden Parzelle. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch dieser Teil der Vereinbarung sei unwirksam, ist dennoch zutreffend. Bereits in ihrer Klagebeantwortung wendete die beklagte Partei die Rechtsunwirksamkeit auch dieses Teils der Vereinbarung ein, weil bauliche Veränderungen am öffentlichen Wassergut allenfalls schon aufgrund von verwaltungsbehördlichen Vorschriften (etwa des WRG) vorgenommen werden müssten und gesetzlich determiniertes Verwaltungshandeln der Behörde nicht von einer Zustimmungsbefugnis eines Dritten abhängig gemacht werden könne. Dieser vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren konkret nicht bestrittene Standpunkt ist zutreffend. Da das WRG die Einräumung eines derartigen Zustimmungsrechts nicht kennt, ist die daraus resultierende Beschränkung des Handelns der Verwaltungsbehörde rechtlich unmöglich und nach § 878 Satz 1 ABGB absolut nichtig. Dass dem WRG eine derartige Zustimmungsbefugnis fremd ist, wird insbesondere bei der Notwendigkeit der Durchführung von Maßnahmen im öffentlichen Interesse evident.
3. Soweit der Revisionswerber das Feststellungsbegehren losgelöst von der Vereinbarung vom 19. Dezember 2000 sieht, ist festzuhalten, dass nicht das von ihm geltend gemachte Feststellungsinteresse fraglich ist, sondern es an Vorbringen dazu mangelt, aus welchem Rechtsgrund das behauptete Zustimmungsrecht zu baulichen Änderungen an dem Grundstück (dann) ableitbar sein sollte, zumal dieses Grundstück öffentliches Wassergut, somit Eigentum der Beklagten, darstellt.
Dass die Entscheidung des Revisionsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage beruht, zeigt der Revisionswerber somit nicht auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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