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Bsw4149/04 (Bsw41029/04)•AUSL EGMR Bsw4149/04 (Bsw41029/04)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Aksu gegen die Türkei, Urteil vom 27.7.2010, Bsw. 4149/04 und Bsw. 41029/04.
Art. 8, 14 EMRK - Stereotype Darstellung der Roma in akademischer Studie.
Verbindung der beiden Beschwerden miteinander (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Das vorliegende Urteil hat zwei vom selben Bf. eingebrachte Beschwerden zum Gegenstand.
Bsw. Nr. 4.149/04 betrifft ein von einem außerordentlichen Professor verfasstes Buch mit dem Titel »Die Zigeuner in der Türkei« (Anm.: Die Bezeichnung »Zigeuner« wird laut Duden vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma als diskriminierend abgelehnt. Hier wird er aber herangezogen, da es sich um die wörtliche Übersetzung des englischen Begriffs »gypsy« handelt, der im Originalurteil verwendet wird, und soll nicht als abwertend verstanden werden.), das im Jahr 2000 vom türkischen Kulturministerium herausgegeben wurde. Bei Letzterem brachte der Bf. im Juni 2001 im Namen der türkischen Zigeunervereinigungen eine Petition ein, mit der er die Untersagung des Verkaufs sowie die Konfiszierung aller Vervielfältigungen des Buchs forderte, da der Autor in einem Teil davon Äußerungen – Zigeuner seien in rechtswidrige Aktivitäten verwickelt, würden als Diebe, Schwindler, Bettler, Drogendealer oder Prostituierte leben, seien aggressiv und Polygamisten – getätigt habe, die strafrechtswidrig seien.
Im Oktober 2001 wurde der Bf. darüber informiert, dass das Buch vom ministeriellen Beirat für Veröffentlichungen als wissenschaftliche Forschung qualifiziert worden war, darin keine Beleidigungen enthalten seien und der Autor keine Änderungen zuließe.
Der Bf. brachte daraufhin beim Zivilgericht Ankara Klage gegen das Kulturministerium sowie den Buchautor ein und beantragte Ersatz für immateriellen Schaden, da die verwendeten Ausdrücke ein Angriff auf seine Identität als Zigeuner und beleidigend seien.
Das Zivilgericht wies die Klage, soweit sie den Autor betraf, am 24.9.2002 ab. Das Buch sei Ergebnis akademischer Forschung, basiere auf wissenschaftlichen Daten und untersuche die sozialen Strukturen der Zigeuner in der Türkei. Die Klage hinsichtlich des Ministeriums wurde mangels Zuständigkeit abgelehnt. Das Urteil wurde vom Kassationsgericht bestätigt, welches von der allgemeinen Natur der strittigen Passagen ausging.
Eine vom Bf. vor dem Verwaltungsgericht Ankara angestrengte Schadenersatzklage gegen das Kulturministerium wurde später ebenfalls abgewiesen.
In den Schlussfolgerungen des umstrittenen Buches wurde darauf verwiesen, dass Tradition der bedeutendste Faktor im Leben der Zigeuner sei. Nach Ansicht des Autors könnten diese Menschen, die von allen Seiten Erniedrigung und Zurückweisung zu erdulden hätten, eine Bereicherung für den türkischen Staat werden, wenn sich ihre erzieherischen, sozialen, kulturellen und medizinischen Probleme gelöst haben.
Bsw. Nr. 41.029/04 betraf ein vom Sprachenverband – einer Nichtregierungsorganisation – veröffentlichtes Schülerwörterbuch, das vom Kulturministerium finanziert wurde. In einem Brief an den Verband beschwerte sich der Bf. im Namen der Vereinigung der Kulturverbände der Zigeuner darüber, dass manche Einträge – etwa das Wort »zigeunerhaft«, das mit »geizig« gleichgesetzt werde – für Zigeuner beleidigend und diskriminierend seien und daher gestrichen werden sollten.
Als der Bf. auf sein Schreiben keine Antwort erhielt, klagte er den Sprachenverband vor dem Zivilgericht Ankara auf Streichung der strittigen Definitionen und auf Ersatz immateriellen Schadens. Am 16.7.2003 wies das Zivilgericht die Klage jedoch mit der Begründung ab, das Wörterbuch basiere auf historischen und soziologischen Tatsachen und es würde damit nicht die Absicht verfolgt, eine ethnische Gruppe zu erniedrigen. Außerdem seien ähnliche Definitionen auch in Hinblick auf andere ethnische Gruppen enthalten. Das Urteil wurde vom Kassationsgericht am 15.3.2004 bestätigt
Rechtsausführungen:
Der Bf. macht in beiden Fällen eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) geltend. Da beide Beschwerden denselben Gegenstand betreffen, hält es der GH für angemessen, diese miteinander zu verbinden (einstimmig).
I. Zur Zulässigkeit
Die Regierung hält die Beschwerden des Bf. für eine actio popularis, da dieser nicht gezeigt habe, persönlich von den angeblich diskriminierenden Anmerkungen betroffen zu sein.
Der Bf., der selbst ein Roma bzw. Zigeuner ist, fühlte sich durch die in beiden Werken verwendete Sprache angegriffen. Auch wenn dabei nicht direkt auf seine Person Bezug genommen wurde, war es ihm möglich, Schadenersatzverfahren vor den nationalen Gerichten einzuleiten. Die Klagen wurden letztendlich zwar abgewiesen, doch hatte der Bf. nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit, seine Fälle vorzubringen, die in der Folge von zwei Instanzen in der Sache geprüft wurden. Dem Bf. kommt aus diesem Grund Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK zu. Die diesbezügliche Einrede der Regierung ist zurückzuweisen.
Die Regierung wendet weiters ein, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, da er verabsäumt habe, vor den Verwaltungsgerichten ein Verfahren gegen das Kulturministerium einzuleiten.
Hier ist anzumerken, dass sich die Beschwerden des Bf. in erster Linie auf die angeblich beleidigenden, in den Büchern verwendeten Ausdrücke beziehen, die beide von privaten Parteien verfasst wurden. Der Bf. hat sich dazu entschieden, gegen diese Privatparteien zivilrechtliche Verfahren einzuleiten. Er hat diese bis in die letzte Instanz verfolgt und so einen vernünftigen, wenn auch erfolglosen, Rechtsmittelweg gewählt. Es ist anzunehmen, dass der innerstaatliche Instanzenzug damit erschöpft wurde. Auch diese Einrede der Regierung ist somit zurückzuweisen.
Da die beiden Beschwerden demnach weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
Der Bf. behauptet, die im Buch »Die Zigeuner in der Türkei« bzw. im genannten Wörterbuch verwendeten Ausdrücke würden klar eine gegen Roma gerichtete Haltung ausdrücken und die Weigerung der Gerichte, Schadenersatz zuzusprechen, demonstriere eine klare Voreingenommenheit gegenüber dieser Volksgruppe.
Der Bf. macht zwar eine Verletzung der Art. 6 und 14 EMRK geltend, der GH hält es jedoch für angemessener, die Beschwerden unter Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) zu prüfen.
Der Rechtsprechung des GH zufolge erfordert die verletzliche Situation der Roma bzw. Zigeuner, auf ihre Bedürfnisse und ihre differenzierte Lebensart besondere Rücksicht zu nehmen, sowohl, was gesetzliche Regelungen, als auch, was Entscheidungen im Einzelfall betrifft. In den Mitgliedstaaten des Europarats ist ein wachsender Konsens in Hinblick auf eine Verpflichtung zum Schutz der Sicherheit, Identität und des Lebensstils der Roma zu erkennen – auch, um eine kulturelle Vielfalt zu wahren. Darüber hinaus stellt Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft einer Person eine Form von rassischer Diskriminierung dar, der, in Anbetracht ihrer gefährlichen Auswirkungen, von den Behörden mit besonderer Sorgfalt und energisch begegnet werden muss. Im Lichte dieser Prinzipien gelangt der GH zu der Ansicht, das Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Der Bf., der selbst Roma ist, beantragte bei den Zivilgerichten die Zurücknahme bzw. Korrektur der seiner Ansicht nach beleidigenden und falschen Textstellen und Ersatz für erlittene immaterielle Schäden. Er hatte die Möglichkeit, seine Argumente in zwei Instanzen vorzutragen. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, haben die innerstaatlichen Gerichte die Fälle eingehend untersucht. Der GH geht davon aus, dass der Bf. seine Angelegenheiten gänzlich vor den nationalen Gerichten vorbringen konnte. Wie von Art. 8 EMRK gefordert, wurde ihm damit ein Forum zur Lösung der – zwischen Privatpersonen geführten – Streitigkeiten geboten. Die nationalen Behörden sind grundsätzlich besser in der Lage, die Tatsachen eines Falls zu bewerten. Mit Fehlern bei der Tatsachenfeststellung oder der rechtlichen Beurteilung befasst sich der GH nur, wenn dadurch möglicherweise ein Konventionsrecht verletzt wird.
Was das Buch »Die Zigeuner der Türkei« betrifft, so mögen die vom Bf. angefochtenen Passagen isoliert betrachtet zwar diskriminierend oder beleidigend erscheinen. Nach einer Gesamtbetrachtung des Werks ist es jedoch nicht möglich, dem Autor Bösgläubigkeit oder die Absicht zu unterstellen, er habe die Gemeinschaft der Roma beleidigen wollen. Im Ergebnis des Buchs wird deutlich gemacht, dass es sich dabei um eine akademische, auf die historischen und sozioökonomischen Lebensbedingungen der Roma in der Türkei fokussierte Studie handle. Der Autor hatte zwar tatsächlich auf Vorurteile gegenüber den Roma Bezug genommen und Beispiele für deren klischeehaftes Image gegeben. Wie hier allerdings anzumerken ist, handelt es sich dabei nicht um eigene Aussagen des Autors, sondern um Beispiele dafür, wie die Roma in der türkischen Gesellschaft wahrgenommen werden. Der Autor versuchte, solche Vorurteile zu korrigieren und verdeutlichte in seinem Buch, dass diese Volksgruppe respektiert werden müsse.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und in Anbetracht der subsidiären Rolle des GH überzeugt die Behauptung nicht, der Buchautor habe die Integrität des Bf. verletzt oder die Behörden hätten es verabsäumt, dessen Rechte zu schützen.
Was das Wörterbuch betrifft, so weist der GH darauf hin, dass die darin verwendeten Definitionen mit einer Anmerkung versehen waren, derzufolge es sich um Ausdrücke metaphorischer Natur handle. Es gibt daher keinen Grund, von den Feststellungen der nationalen Gerichte abzuweichen, denen zufolge die Integrität des Bf. durch die Verwendung der Begriffe nicht verletzt und dieser keiner diskriminierenden Behandlung ausgesetzt war.
Der GH kommt zu dem Schluss, dass in den vorliegenden Fällen nicht von einer Diskriminierung des Bf. aufgrund seiner ethnischen Identität als Roma ausgegangen werden kann und dass es die nationalen Behörden auch nicht verabsäumten, die zum Schutz des Privatlebens des Bf. notwendigen Maßnahmen zu setzen.
Im Ergebnis ist deshalb keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK festzustellen (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen Tulkens, Tsotsoria und Pardalos).
Vom GH zitierte Judikatur:
García Ruiz/E v. 21.1.1999 (GK), NL 1999, 12; EuGRZ 1999, 10.
Chapman/GB v. 18.1.2001 (GK), NL 2001, 23.
Nachova u.a./BG v. 6.7.2005 (GK), NL 2005, 187.
D. H. u.a./CZ v. 13.11.2007 (GK), NL 2007, 299; EuGRZ 2009, 90.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.7.2010, Bsw. 4149/04 und Bsw. 41029/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 246) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_04/Aksu.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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